DATENDATENDATEN – Es gibt in diesem Land Datenbanken ohne Ende. Deshalb gibt’s seit neuestem auch die DGSVO – die Datenschutzgrundverordnung (https://dsgvo-gesetz.de/). Wer Bock hat kann sich das an einem verregneten Sonntag mal antun.
Uns interessiert nur ein Bruchteil der ganzen Register. Aber die machen schon genug Ärger
Hier soll ein grober Überblick darüber gegeben werden, wo was drin steht, wenn Sie eine Straftat oder eine OWi begehen – oder nur verdächtigt werden. Da gibt es verschiedenen Möglichkeiten:
Wenn gegen Sie ein VERDACHT einer Straftat besteht und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, dann legt die Polizei sicherlich eine Akte mit Ihren Daten an. Und Schwupp, sind Sie in der ersten Datei. Nämlich in der Elektronischen Datenverwaltung der Polizei mit „Großen Personalien“.
Dann geht das Ganze als Anzeige an die Staatsanwaltschaft, auch die legen eine Akte an (mit Js 12354/14 Aktenzeichen), und Schwupp, die nächste Datenbank.
Die Staatsanwaltshaft möchte dann vielleicht überprüfen, ob der Verdacht gegen Sie haltbar ist. Sie ordnet deshalb eine Erkennungsdienstliche Behandlung an. Das bedeutet, dass man bei der Kripo in der ED-Abteilung von Ihnen FOTOS macht, die FINGERABDRÜCKE nimmt und versucht, über eine SPEICHELPROBE Ihre DNA abzugreifen. All das kommt, sie werden es sich denken, in eine Datenbank (Nummer 3).
…und schließlich
Wenn Sie dann rechtskräftig verurteilt werden, dann landen Sie im Bundeszentralregister (BZR), bei Jugendlichen im ERZIEHUNGSREGISTER. Betrifft die Verurteilung eine Verkehrsstraftat, dann wurde das früher im VERKEHRSZENTRALREGISTER eingetragen, heute heißt das Fahreignungsregister. Da kommen auch die Punkte rein (Flensburg).
Sie sehen, ganz schön was los! Grund genug, etwas Licht ins Dunkel zu bringen
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