Strafrecht
Der Deutsche Bundestag beschloss am 17. Juni 2005 nach jahrelanger Diskussion das sogenannte GRAFFITIBEKÄMPFUNGSGESETZ. Ganz früher war nämlich die Rechtslage so, dass Graffiti nur bestraft werden konnte, wenn eine Verletzung der Substanz des Untergrundes durch das Graffito erfolgte.
Was gilt jetzt?
Früher gab es zahlreiche Freisprüche, wenn eine “Substanzverletzung” nicht nachzuweisen war. Deshalb gilt seit 8.9.2005, daß das “Unbefugte, nicht nur Unerhebliche und nicht nur vorübergehende Verändern des Erscheinungsbildes” ebenfalls unter Strafe steht. Nach unserer Ansicht würde hierunter auch das Aufhängen von Wäsche fallen, denn auch dies verändert das Erscheinungsbild einer Fassade…..aber genug Kritik am Gesetzgeber. Jedenfalls ist Graffiti dann eine Sachbeschädigung, wenn sie mit nicht nur unerheblichem Aufwand zu entfernen sind. Das bedeutet, diese Frage provoziert den Verteidiger jedesmal zu prüfen, mit Gutachten an den Werkstofftechniker zu klären, ob und wie tief die Sprayfarbe eingedrungen ist… Das heißt aber auch, daß Wasserfarbe und Kreide nicht den Tatbestand erfüllen, auch das Besprayen speziell versiegelter Fläche, auf denen Sprayfarbe nicht dauerhaft haftet, ist keine Sachbeschädigung!
Eingefügt wurde der Absatz 2. Damit hat die “noch” Regierung vor eventueller Übergabe des Stöckchens an die neue Regierung klammheimlich den Sprayern noch eines mitgegeben. Jetzt reicht es, wenn man nach dem Sprayen die Farbe auf dem Untergrund SIEHT (was ja der eigentliche Sinn der Graffiti ist).