Graffiti

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Strafrecht

Der Deutsche Bundestag beschloss am 17. Juni 2005 nach jahrelanger Diskussion das sogenannte GRAFFITIBEKÄMPFUNGSGESETZ. Ganz früher war nämlich die Rechtslage so, dass Graffiti nur bestraft werden konnte, wenn eine Verletzung der Substanz des Untergrundes durch das Graffito erfolgte.

Was gilt jetzt?

Früher gab es zahlreiche Freisprüche, wenn eine “Substanzverletzung” nicht nachzuweisen war. Deshalb gilt seit 8.9.2005, daß das “Unbefugte, nicht nur Unerhebliche und nicht nur vorübergehende Verändern des Erscheinungsbildes” ebenfalls unter Strafe steht. Nach unserer Ansicht würde hierunter auch das Aufhängen von Wäsche fallen, denn auch dies verändert das Erscheinungsbild einer Fassade…..aber genug Kritik am Gesetzgeber. Jedenfalls ist Graffiti dann eine Sachbeschädigung, wenn sie mit nicht nur unerheblichem Aufwand zu entfernen sind. Das bedeutet, diese Frage provoziert den Verteidiger jedesmal zu prüfen, mit Gutachten an den Werkstofftechniker zu klären, ob und wie tief die Sprayfarbe eingedrungen ist… Das heißt aber auch, daß Wasserfarbe und Kreide nicht den Tatbestand erfüllen, auch das Besprayen speziell versiegelter Fläche, auf denen Sprayfarbe nicht dauerhaft haftet, ist keine Sachbeschädigung!

Eingefügt wurde der Absatz 2. Damit hat die “noch” Regierung vor eventueller Übergabe des Stöckchens an die neue Regierung klammheimlich den Sprayern noch eines mitgegeben. Jetzt reicht es, wenn man nach dem Sprayen die Farbe auf dem Untergrund SIEHT (was ja der eigentliche Sinn der Graffiti ist).

Seit 08.09.2005 gilt der neue § 303 Absatz 2 Strafgesetzbuch wie folgt:

“§ 303 Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(§ 303 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 1.9.2005 I 2674 mWv 8.9.2005

§ 303 Abs. 3: Früher Abs. 2 gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 1.9.2005 I 2674 mWv 8.9.2005)

Gesetz:, Sprayen komplett strafbar

Tatnachweis:

Entweder, man erwischt den Sprayer auf frischer Tat, mit der Dose in der Hand bzw Farbe an den Fingern. Dann ist der Tatnachweis einfach. Eine andere Möglichkeit wird von den Spezialermittlern oft versucht. Man versucht ein bestimmtes Tag nachzuweisen, und schließt dann von dem einen gesprayten Tag auf alle anderen im Umkreis gefundenen. Das ist natürlich für die Polizei einfach, je komplizierter das Tag ist. Hier lohnt es sich zu verteidigen (und erstmal zu Schweigen !)

Zivilrecht:

Bei Sprayern ist das größere Problem immer das Zivilrecht. Wenn man nämlich nachweisen kann, wer was versprayt hat, dann muss derjenige auch wieder den ursprünglichen Zustand herstellen, sprich das Teil reinigen oder die Reinigung bezahlen. Und hier wirds echt teuer. Deshalb, Vorsicht mit schnellen Geständnissen im Strafrecht, so nach dem Motto „is eh egal“. Hinterher kommt die Rechnung im wahrsten Sinn des Wortes. Man muss Euch auch zivilrechtlich nachweisen, dass ihr der Täter seid. Sonst keine Rechnung !