Waffenrecht

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Wenn sich irgendwo in Deutschland heute ein Politiker beim Schmieren seines Leberwurstbrotes in den Finger schneidet, wird sofort das Waffenrecht geändert. In 2003 war es der Amoklauf von Erfurt (traurige Geschichte – keine Frage), später ist es ein Fall, in dem Jungs mit echt aussehenden Scheinwaffen einen Anschlag auf eine Schule geplant hatten. Da wollte man Scheinwaffen unter Strafe stellen. Deshalb kommt es in aller Regelmäßigkeit zu Änderungen (=Verschärfungen) im Waffenrecht……..

Es ist komplex und kompliziert (sonst könnte es ja jemand verstehen), wir werden also nur einen kurzen Abriss geben, wenn Sie Zweifel haben fragen Sie uns konkret.

[vc_message type=“info“] Bei der Änderung des Waffenrechts 2008 wurde das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit verboten. [/vc_message]

Am 17. Juli 2009 wurde das WaffG erneut geändert. Anlass war der Amoklauf von Winnenden am 11. März 2009. Der jugendliche Täter erhielt unberechtigten Zugang zur Tatwaffe und Munition, da der Vater diese nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, in geeigneten Schränken aufbewahrt hatte.

Auch hier handelt es sich um eine reine Verschärfung…

Das ist alles unter dem Aspekt „Strafhöhe“ nicht so toll. Denn Abschaffen werden wir das problem „Waffen“ nicht, auch nicht mit verschärften Strafen. ABER:

Waffen machen das Kraut fett

Waffen werden für den Besitzer dann echt problematisch, wenn Sie im Zusammenhang mit anderen Straftaten geführt oder besessen werden. Beim Diebstahl oder Raub beispielsweise steigen die Strafrahmen massiv bei Mitführen von Waffen an, noch krasser im Betäubungsmittlerecht (5 Jahre aufwärts)

 

 

Doch zunächst zurück . . .

Seit dem 01.04.03 gilt das neue Waffenrecht. Ursprünglich verbunden mit dem neuen Waffengesetz war eine sechsmonatige Amnestieregelung, was bedeutet, dass der Staat in bestimmten Fällen von illegalem Waffenbesitz noch ein Auge zudrückt. Diese Amnestieregelung ist aber am 31.08.03 ausgelaufen. Nach der neuen Liste ist es so, dass zahlreiche Gegenstände, die früher weder erlaubnispflichtig noch verboten waren, nun erlaubnispflichtig oder sogar generell verboten sind.

Es gilt folgendes:
Der bloße Umgang (Erwerb oder Besitz) folgender Waffen ist verboten:

Pumpguns, Faustmesser, Butterflymesser, Wurfsterne,  Fallmesser, Elektroimpulsgerät/ Elektroschocker, bestimmte Nachtsichtvorsätze für Zielfernrohre

Das heißt, alles, was wie eine Waffe aussieht, ist in Deutschland verboten:
Springmesser, Fallmesser, Schmetterlingsmesser, Stahlruten und Präzisionsschleudern, Kugelschreibermesser, Kugelscheiberpistolen, Feuerzeugmesser, Gürtelschnallenmesser

Neue Erlaubnispflichten:
Erlaubnispflichtig sind nunmehr (d.h. Sie benötigen einen sogenannten „kleinen Waffenschein“) Gas-/Schreckschusswaffen mit PTP Zeichen. Der Erwerb und der Besitz solcher Waffen ist ab 18 zwar erlaubnisfrei, in der Öffentlichkeit geführt werden darf die Waffe aber nur mit einer Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde. Der kleine Waffenschein wird nach Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung erteilt. Eine Prüfung der Sachkunde, des Bedürfnisses nach irgendwelchen Waffen oder das Vorliegen der Haftpflichtversicherung erfolgt jedoch nicht. Wichtig ist hieran, dass die dementsprechenden Gas- / Schreckschusswaffen aber alle ein sogenanntes PTP Zeichen haben müssen, sonst ist die Waffe grundsätzlich verboten. Weiter ist erlaubnispflichtig der Erwerb und der Besitz einer sogenannten Softairwaffe. Waffen also, aus welchen kleine Plastikkügelchen fliegen. Sie sind dann erlaubnispflichtig, wenn geschossen bereits eine Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Jul erteilt wird und diese kein sogenanntes “F- Zeichen” besitzen oder wenn sie einfach den scharfen Schusswaffen ähnlich sind (getreue Nachbildungen). Ein PTP Zeichen ist das Prüfzeichen der physikalischen/technischen Bundesanstalt.
Was sind getreue Nachahmungen?
Waffen und Gegenstände sind getreue Nachahmungen von scharfen Waffen, wenn sie nach ihrem äußeren und inneren Erscheinungsbild sowie in Maßen einer echten erlaubnispflichtigen Schusswaffe täuschend ähnlich sehen. Sie können bei geeigneten Softairwaffen mit einer Geschossenergie unter 7,5 Jul beim Beschussamt in Bayern (in München oder in Melwiegstadt) kostengünstig auf der Waffe das sogenannte “F Zeichen” anbringen lassen. Dann benötigen Personen über 18 Jahre keine waffenrechtliche Erlaubnis für den Besitz.

Amnestie (früher)
In bestimmten Fällen drückt der Staat noch ein Auge zu, er gewährt Straffreiheit, wenn illegal besessene Waffen abgegeben oder entschärft werden. Diese Amnestieregelung gilt für denjenigen, der ohne Erlaubnis am 01.04.03 noch Waffen besaß, die noch nach dem alten Waffengesetz erlaubnispflichtig waren. Diese Amnestie galt bis zum 30.09.03, also mittlerweile längst abgelaufen. Straffrei ist man dann, wenn die Waffe unbrauchbar gemacht wird, wobei hier zu empfehlen ist, aus Sicherheit und Dokumentationsgründen, dass dies ein Waffenhändler macht oder die Abgabe bei der Behörde = jedes Landratsamt und jede Polizeidienststelle. Nachdem bei Abgabe der Waffe die Behörden möglicherweise (die Polizei sicherlich) die Personalien aufnimmt, ist zu empfehlen, sich vorher anwaltlich beraten zu lassen. Diese Regelung gilt dann nicht, wenn bereits ein Straf-oder Bußgeldverfahren wegen des Besitzes der Waffe eingeleitet wurde. Wichtig ist, dass die Waffe in jedem der genannten Fälle ordnungsgemäß transportiert werden soll. Sie darf also nicht schuss- oder zugriffsbereit sein. Ansonsten gilt nämlich, dass sie beim Transport illegal „geführt“ wird, was von der Amnestieregelung selbst nicht umfasst wird.

Was ist mit bestehenden Erlaubnissen?
Grundsätzlich ist es so, dass bestehende Erlaubnisse, Bescheinigung, Ausnahmebewilligungen wie z.B. Waffenbesitzkarten, Ausnahme von den Mindestalterserfordernissen, Ausnahmegenehmigung von verbotenen Gegenständen, europäische Feuerwaffen, Passe etc. auch nach dem 01.04.03 weiter bestehen bleiben. Der Erwerb von Munition berechtigt nunmehr auch zum Besitz von entsprechender Munition, wenn die Erlaubnis bereits bestand. Auch gilt, dass der Umgang mit Armbrüsten seit dem 01.04.03 nur noch Personen gestatten ist, die das 18 Lebensjahr vollendet haben. Bestehende waffenrechtliche Erlaubnisse für Kriegsschusswaffen traten ab 01.10.03 außer Kraft.

Bei der Änderung des Waffenrechts 2008 wurde das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit verboten.

Einige Begriffe:

Anscheinswaffen
Anscheinswaffen dürfen nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG künftig nicht mehr geführt werden. Ihr Besitz ist aber weiter möglich.
Was ist eine Anscheinswaffe?
natürlich z.B. Imitate von Kriegswaffen und sog. Pumpguns. Das Gesetz erfaßt 3 Fallgruppen:
Schusswaffen (d. h. Kurz- oder Langwaffen), die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden;” (heißt: sieht aus wie echt, riecht wie echt, fühlt sich an wie echt, ist es aber nicht!)
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen; unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen.”

Ausnahmen:
man erkennt eindeutig, das sind Imitate (z.b. wegen der Größe, Farbe-neon…-Spielzeugwaffen als Teil der Kostümierung im Fasching usw…) .

Softair-Waffen
Softair-Waffen sind nach der gesetzlichen Definition “Schusswaffen, bei denen mit geringer Geschossenenergie Plastikkugeln verschossen werden können“.
gilt als Spielzeug, sofern sie eine Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule nicht überschreiten, alles was drüber ist, fällt unter das Waffenbesitzverbot!!!!

Messer
Bereits 2003 wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. Jetzt ist es auch verboten, so genannte Einhandmesser (d. h. Klappmesser, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) zu führen. Und! Es sind alle Messer mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge verboten.
aber das Gute: es gibt nur ein Bußgeld (da nur ordnungswidrig und keine Straftat).
Ausnahmen vom “Verbotensein”: das berechtigte Interesse ! z.B. Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist , soll heißen, z.B ein Leberwurstbrot schmieren..
Aber nicht zu früh freuen: Kein berechtigtes Interesse ist es, ein Messer als Verteidigungsmittel mit sich zu führen….
Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis (heißt: dass das Behältnis mit einem durch Schlüssel oder Zahlenkombination zu öffnendes Schloss versehen sein muss) transportiert, ist es ebenfalls nicht verboten. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt nicht.

Hieb- und Stoßwaffen
Hieb- und Stoßwaffen, d. h. “Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen ” sind verboten (Beispiele: Dolche, Stilette, Gummiknüppel). Auch hier gilt wieder als Ausnahme, wenn man ein berechtigtes Interesse hat (siehe oben).

Distanz-Elektroimpulsgeräte (so genannte Air-TASER), soll heißen Elektroschocker Air-TASER werden verboten. Erwerb, Besitz und Führen sind damit strafbar.