Erkennungsdienstliche Behandlung

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Entsetzt stellen wir fest, dass viele Kripos in Bayern dazu übergehen, unter erkennungsdienstlicher Behandlung etwas völlig anderes zu verstehen, als es in der StPO im § 81 b geregelt ist! Erkennungsdienstliche Behandlung heißt: Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Wir hatten schon darauf hingewiesen, dass dazu nicht gehört:

-DNA-Entnahme,

-Speichelentnahme o. ä. !!

Das Neueste vom Neuesten ist nun, dass man bei der erkennungsdienstlichen Behandlung den Beschuldigten fragt, welche Körpergröße, Kleidungsgröße, Schuhgröße hat, ob er Raucher ist, ob er Drogen konsumiert, seit wann er Drogen konsumiert usw. Diese Fragen gehören nicht zur erkennungsdienstlichen Behandlung! Man versucht Äußerungen des Beschuldigten, die dann später als Spontanäußerungen hingestellt werden, zu bekommen! Also auf keinen Fall irgendwelche Fragen bei der erkennungsdienstlichen Behandlung beantworten! Die Polizei darf Abdrücke und Aufnahmen von den Händen, von einzelnen Fingern, von den Füßen oder von Teilen machen. Auch können Tätowierungen o. ä. durch Beschreibung, Fotografie und Maßangabe festgehalten werden. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie Fragen nach einer Tätowierung beantworten müssen! Wir weisen auch darauf hin, dass unmittelbarer Zwang zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung den Polizeibeamten erlaubt ist! Der Beschuldigte darf vom Polizeibeamten festgehalten werden, damit Lichtbilder gemacht werden dürfen, zur Vornahme von Handflächenabdrücken dürfen ihm Arme und Finger mit Gewalt gestreckt werden. Auch Fesselung und die Anwendung von Polizeigriffen ist erlaubt.