Fahrerlaubnisverordnung
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sieht als Folgemaßnahmen der Verwaltungsbehörde bei Drogen im Straßenverkehr folgendes vor: (Auszug Anlage 4 zu §14 FeV)
Einnahme von Betäubungsmitteln | Fahreignung ? |
1. Regelmäßige Einnahme von Cannabis | nein |
2.Gelegentl Einnahme von Cannabis | ja, wenn Trennung von Konsum und Fahren |
3. Einnahme von Btm (ausgenommen Cannabis) |
nein |
4.Abhängigkeit v. Btm / and. psychoaktiv wirkenden Stoffen |
nein |
5.missbräuchliche Einnahme (=regelmäßiger übermäßiger Gebrauch) v. psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln/ and. psychoaktiv wirkenden Stoffen |
nein |
6. nach Entgiftung und Entwöhnung | ja nach 1-jähriger Abstinenz |
Aus dieser Tabelle können Sie entnehmen, dass die Rechtsprechung und die Gesetzeslage hier im Vergleich zu den Vorjahren um Einiges strenger in der Ahndung geworden ist. Eignungszweifel werden durch die Verkehrsbehörde wie folgt geklärt:
§14 FeV (auszugsweise) lautet :
I. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztlches
Gutachten (§11 Abs.2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Abhängigkeit von Btm im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes …oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Einnahme von Btm…,missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Btm…widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenndie Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war oderzu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder- ohne abhängig zu sein- weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt.“
Die Praxis zeigt, dass die Verkehrsbehörden oftmals bei Mitteilung der wichtigen Informationen (Eigenangaben des Betroffenen, Konsum-Nachweis, Drogenscreening, Auswertung der Ermittlungsakte, aktenkundige Diagnose eines Missbrauchs usw.) doch Ausnahmen zulassen, so dass wir nur dringend empfehlen können, sich in diesem Bereich anwaltlicher spezialisierter Hilfe zu bedienen.
0170/3850881 (NEDER)
0173/9652284 (OBERT)
Raiffeisenbank Windsbach
BLZ: 760 696 63
Konto: 94 870
IBAN: DE78760696630000094870
BIC: GENODEF1WBA