Das Jugendstrafrecht ist ein speziell auf die Besonderheiten von Jugendlichen ausgerichtetes Rechtsgebiet. Es findet seine Regelung im Jugendgerichtsgesetz =JGG. Im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht geht es darum, dass der jugendliche Täter nicht für die Schwere der Tat und zum Schutz der Bevölkerung verurteilt wird, vielmehr steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund = Erziehungsstrafrecht. Das bedeutet auch, dass die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts so nicht anwendbar sind, d.h. gibt es im Erwachsenenstrafrecht z. B. eine Mindeststrafe für Handeltreiben von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge von 1 Jahr, so gilt dies im Jugendstrafrecht nicht! Dies gilt aber nur für den Strafrahmen, ansonsten gilt, dass für den Jugendlichen alle Handlungen strafbar sind, die auch für den Erwachsenen strafbar sind. Hintergrund für das Bedürfnis nach einem besonderen Strafrecht und Strafverfahren für junge Täter ist die Anschauung, dass es sich bei Jugendkriminalität meist um relativ harmlose, vorübergehende Entgleisungen handelt. Auch dem jungen Straftäter soll durch ernsthafte Ermahnungen bzw. auch Sanktionen gemacht werden, dass Normen der Gesellschaft für ihn verbindlich sind, andererseits soll aber beachtet werden, dass eine übermäßige Strafe sich entwicklungsschädlich auswirken kann.Zuständig für die Aburteilung von Jugendlichen sind die Jugendgerichte. Bei ihnen handelt es sich allerdings nicht um selbstständige Gerichtsbehörden, sondern um Abteilungen der Amtsgerichte und Kammern der Landgerichte. Im Bereich der Staatsanwaltschaft sind spezifische Abteilungen mit Jugendstaatsanwälten zuständig. Es sollen Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte “erzieherisch befähigt und in der Jugendarbeit erfahren” sein, was leider in der Praxis nicht immer gewährleistet ist.