Alkohol

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Alkohol ist immer noch das Gift Nummer Eins in unserer Gesellschaft.

Konsum von Alk ist nicht strafbar, die Abgabe an Jugendliche nur eine Ordnungswidrigkeit mit Bussgeldandrohung (nach dem Jugendschutzgesetz – die Praxis kennen wir alle!!!) Undenkbar, dass es eine Vorschrift gäbe, die da lautet, “Unerlaubtes Handeltreiben mit Alkohol in nicht geringer Menge” oder gar “unerlaubte Einfuhr von Alkohol“.  Jeder ist sich und seiner Gesundheit der Nächste, aber es wird bei Alkohol und Drogen vom Gesetzgeber UND VON DER GESELLSCHAFT mit zweierlei Mass gemessen.

Die Wahrscheinlichkeit, dass man dem Problem „Alkohol und Auto“ begegnet, ist relativ groß. Der Gesetzgeber tut (im Gegensatz zu den Drogen) wenig bis nichts, um das Problem zu lösen. Demnach ist das Strafrecht hier so, wie es sein soll, das letzte Mittel (ultima ratio sagt der Lateiner).

Der wichtigste strafrechtliche Bereich ist noch immer „Alkohol und Kraftfahrzeug„.

Daneben kann unter gewissen Umständen Alkohol die Schuldfähigkeit beeinflussen. Diese speziellen Fragen der §§ 20 und 21 des Strafgesetzbuches lassen wir hier ausser Acht (wir erinnern uns: die page ist für Mandanten, und nicht für Juristen oder Studenten). Hier gibt es deshalb keine Ratschläge für Mandanten im Sinne von „wieviel muss ich trinken damit ich nicht bestraft werde“.

Und neben dem Strafrecht fällt einem bei dem Stichwort Alkohol natürlich sofort die Fahrerlaubnis und der Führerschein ein. Kein ausschließlich strafrechtliches Problemfeld, gehört aber dazu.

Schließlich gibt der § 64 des Strafgesetzbuches dem Richter auch bei Alkohol die Möglichkeit, den Mandanten statt ins Gefängnis in eine Entziehungsanstalt einzuweisen. Es  ist also auch bei Alkohol wenn auch mit Einschränkung, das Prinzip „Therapie statt Strafe“ verwirklicht