Durchsuchung

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Was tun bei Durchsuchung? Die Staatsanwaltschaft neigt dazu, gleich zu Beginn des Ermittlungsverfahrens ihre Wohnung bzw. Ihre Geschäftsräume zu durchsuchen. Man weiß nie, wie man sich verhalten soll, wenn mehrere Beamten die Wohnung stürmen. Deshalb hier einige Tipps: Zunächst einmal können Sie die Durchsuchung nicht verhindern, wehren Sie sich also nicht dagegen, lassen Sie die Beamten hinein. ABER: Widersprechen Sie der Durchsuchung!

B e i s p i e l: „Ich weiß, dass ich es nicht verhindern kann, aber ich widerspreche hiermit förmlich der Durchsuchung“

Lassen Sie sich Dienstausweis zeigen, notieren Sie Name und Dienststelle. Fragen Sie, von welcher Behörde die Personen kommen. von der Polizei oder Steuerfahndung. Dann lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss geben, falls es einen gibt. Gibt es keinen, fragen Sie ob versucht wurde einen Richter zu verständigen und auf diese Weise einen Beschluss zu bekommen. Fragen Sie womit die sogenannte GEFAHR IM VERZUG begründet wird. Schreiben Sie das am besten alles auf. Sie haben jederzeit das Recht, einen Rechtsanwalt zu verständigen.

BLEIBEN SIE RUHIG UND FREUNDLICH!

Die Beamten werden versuchen, von Ihnen Informationen zu bekommen.

SCHWEIGEN Sie. Das Recht dazu haben Sie – verschenken Sie es nicht, sondern nutzen Sie es.

Lassen Sie sich auch nicht provozieren. Wenn Angehörige (Eltern, Kinder, Geschwister, Ehefrau, Verlobte usw) anwesend sind, müssen diese ebenfalls keine Auskünfte geben. Das ist wichtig!!

Wenn die Beamten irgend etwas finden und mitnehmen möchten, lassen Sie sich eine genaue Quittung (Sicherstellungsverzeichnis) geben. Dort müssen die Gegenstände beschrieben und aufgelistet sein. Kontrollieren Sie diese Quittung.

Computer dürfen ebenfalls beschlagnahmt und ausgewertet werden, es gibt Programme, die gelöschte Dateien wieder herstellen.

Tagebücher dürfen ebenfalls beschlagnahmt werden und deren Inhalt nach der Rechtsprechung des BGH auch verwertet werden

Handys werden oft beschlagnahmt, weil die SMS Speicher ausgelesen werden können und die Adressdateien ebenso abgerufen werden können

Unterschreiben Sie nichts, lassen Sie sich aber eine Kopie aushändigen.

Wo darf durchsucht werden? Wohnräume, Kellerräume, Geschäftsräume, Dachboden, Garagen des Beschuldigten. Nicht: Räume, zu denen der Beschuldigte keinen Zugang hat! Problematische Beispiele: Wohngemeinschaft, Lebensgemeinschaft, wenn mehrere Personen Räume nutzen, Untermiete. Rufen Sie in diesen Fällen einen Strafverteidiger an ! Achtung: eine Durchsuchung ist auch dann zulässig wenn keine Zeugen anwesend sind.

Durchsicht von Unterlagen: Wenn Sie die Unterlagen (Steuer, Buchhaltung) benötigen, dann lassen Sie die Unterlagen von der Polizei durchsehen. Dann haben Sie eine Chance, dass die Unterlagen nicht mitgenommen werden, wenn für die Ermittlungsbehörden nichts Relevantes drin steht. Wenn Sie die Unterlagen nicht benötigen, können Sie widersprechen, wenn Beamte irgendwelche Papiere von Ihnen durchsehen wollen. Dies darf nämlich grundsätzlich nur der Staatsanwalt. Wenn Unterlagen durchgesehen werden sollen, rufen Sie zur Sicherheit den RA an.

Wenn alles vorbei ist, machen Sie Fotos von den Schäden (Tür, Schränke, Tresor). Dies ist wichtig für eventuelle Entschädigungsansprüche.

 

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Durchsuchung in Steuersachen