Wieee jetzt ? Arbeitsrecht ??
Wir vertreten Sie grundsätzlich nicht vor dem Arbeitsgericht. Dafür gibt es wieder Spezialisten. Dann fragen Sie sich, was das hier soll? Was Arbeitsrecht und Strafrecht miteinander zu tun haben? Nun, da gibt es viele, viele Überschneidungen. Und bei diesen Überschneidungen sind wir selbstverständlich für Sie da. Wir müssen in der Verteidigung oft das Arbeitsrecht im Auge haben.
Sie wurden inhaftiert, deswegen hat man einfach gekündigt? So einfach geht s nicht…..fragen Sie uns.
(Griff in die Kasse usw)?
Sie haben eine Straftat in der Firma begangen, (Unterschlagung, Ohrfeige an den Arbeitgeber, Beleidigung Ihres Vorgesetzten, Urkundenfälschung usw…….) deswegen wurde Ihnen gekündigt? Auch das ist nicht so klar ein Kündigungsgrund, wie der Arbeitgeber oft denkt…. Man konnte Ihnen noch gar nicht nachweisen, dass Sie etwas Strafbares gemacht haben und hat Sie trotzdem gekündigt? (= Verdachtskündigung)…..na dann wird’s umso schwerer für den Chef…..
Der Arbeitgeber fragt Sie bei der Einstellung nach Vorstrafen – müssen Sie das beantworten?
Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren, müssen Sie das als Arbeitnehmer ihrem Chef sagen?
Sie haben ein Drogen- oder Alkoholproblem, wollen eine Therapie machen—muss der Chef Sie freistellen? Kann er Sie deshalb eigentlich kündigen? Sucht ist auch aus Sicht des Bundearbeitsgerichts nicht unbedingt selbst verschuldet und damit ein Kündigungsgrund—so leicht könne Sie Ihren Arbeitsplatz daher nicht verlieren.
Vorsicht bei der Bezahlung! Zahlen Sie zu wenig, und damit einen Wucherlohn an Ihren Arbeitnehmer, kann das arbeitsrechtliche und auch strafrechtliche Konsequenzen haben:
Es gibt seit Januar 2015 einen bundesweiten allgemeinen Mindestlohn. Zur Zeit (Mai 2021) in Höhe von 9,50 EUR, der wird ab Juli 2022 auf 10,45 EUR erhöht. Branchenspezifische Mindestlöhne können höher sein (Arbeitnehmer-Entsendegesetz).
Zahlt der Chef weniger, wird das überprüft (Arbeitsgericht / Staatsanwalt)
Zunächst einmal gibt es da im Strafgesetzbuch einen eigenen Tatbestand dafür: § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB, dieser lautet wie folgt:
„Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten….Nr.3. für eine sonstige Leistung…Vermögensvorteile Unternehmen-Lohndumping versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Es gibt sogar besonders schwere Fälle, beispielsweise wenn der Arbeitgeber dies gewerbsmäßig macht, dann gibt es eine Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten bis zu 10 Jahren“.
Leider wissen nur die wenigsten Arbeitgeber, dass nicht nur zivilrechtliche und arbeitsrechtliche Ansprüche bei Verstoß (also zu niedriger Lohnzahlung) gegen sich haben, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es die sog. sittenwidrige Lohnvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Danach hat man eine sittenwidrige Vereinbarung getroffen, wenn es ein heftiges auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gibt. Es gibt aber auch hier den sog. Lohnwucher, § 138 Abs. 2 BGB, dass ist dann der Fall, wenn jemand unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder eines mangelnden Urteilsvermögens einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile verspricht oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Als Konsequenz ist die Vereinbarung null und nichtig, der Arbeitnehmer kann den angemessenen Lohn fordern.
Bsp.: ein Bauunternehmer wurde verurteilt, der seinen beiden tschechischen Maurern zu wenig gezahlt hatte. Hier hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass hier ein Wucherlohn vereinbart worden wäre, und zwar deswegen, weil weniger als 2/3 des im Baurechts bezahlten Lohnes gezahlt wurde.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung im April 2009 übernommen und hat hier einen Grenzwert von „Stundenlohn liegt unter 2/3 des Tariflohns“ eingeführt.
Wie ist die Sache, wenn das Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten hat?
Das hat keine Folgen, – denn eine geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs spielt keine Rolle.
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