§ 81 b Strafprozeßordnung
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
WAS
darf gemacht werden ?
im Wesentlichen geht es um FINGERABDRÜCKE und FOTOS. Natürlich darf man auch vermessen werden (Größe, Gewicht). Personalien sind auch erlaubt, aufzunehmen
Wozu ?
die Maßnahmen sind nur erlaubt
DNA
DNA darf nach dieser Vorschrift nicht entnommen werden. Wir raten immer, wenn nach Speichel gefragt wird, erst einmal „NEIN“ zu sagen. Dann muss es vom Staatsanwalt oder dem Gericht angeordnet werden.
LÖSCHUNG
Erfolgt nicht automatisch. Man muß es beantragen. Und dann ist die Löschung auch nicht garantiert. Meistens weis man gar nicht, was alles in den polizeilichen Datenbanken steht. Aber: Man kann nachfragen – bei der Polizei. Dann gibts die Auskunft. Und dann kann man entscheiden, ob und was man gelöscht haben möchte. Manche Einträge löscht die Polizei freiwillig, mache nicht. Dann muss man klagen. Beim Verwaltungsgericht. Auch dafür ist der Anwalt zuständig.
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