Drogen und Auto

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Allgemein

Drogen und Straßenverkehr können sich auf vielfältige Weise überschneiden. Einerseits betrifft es die Fälle, in denen Drogen direkt im Auto und bei der Fahrt transportiert werden. Dann betrifft es die Fälle in denen zwar keine Drogen mehr im Auto sind, allerdings Wirkstoffe oder Abbauprodukte im Blut des Fahrers (wegen Konsum vorher). Schließlich kann man auch ein Problem mit dem Führerschein bekommen, wenn man nicht mit Drogen im Auto erwischt wurde, sondern nur beim (straflosen) Konsum.

Tipp:
Das ganze Problem ist zum einen sehr kompliziert, weil Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Führerscheinrecht und Ordnungswirdrigkeitenrecht berührt sind. Zum anderen ist die Rechtsprechung immer im Fluss (Stichwort: EU Fahrerlaubnis – Stichwort: Grenzwertkommission.)

Durch entsprechende frühzeitige Beratung durch einen Verteidiger kann hier großer Schaden vermieden werden. Also bei Kontakt mit der Polizei im direkten Anschluss daran mit dem Verteidiger Kontakt aufnehmen! Diese Dinge können nämlich nur im Vorfeld durch anwaltliche Hilfestellung geregelt werden.

Wir versuchen auf dieser Seite durch einige Infos vorab das WirrWarr um Drogen im Zusammenhang mit Straßenverkehr etwas zu erleuchten.

Natürlich bezieht sich das ganze nicht nur aufs Auto, sondern auf alle Kraftfahrzeuge ! ! !

 

Drogentransport im Auto
Drogentransport im Auto

Diese Fälle betreffen den Transport von Drogen aller Art im Auto, ohne dass Drogen im Blut des Fahrers sind. Wir meinen hier den Drogenkurier, den Dealer, der gerade seine Kunden anfährt bzw. den Käufer, der vom Großmarkt kommt. Dies ist immer mindestens ein unerlaubter Besitz von Betäubungsmittels und mehr ein BetäubungsmittelSTRAFrechtliches Problem. Denn der Besitz von BtM ist eben strafbar. Früher bekam der Fahren dann noch ein Problem mit dem Führerschein, weil man sagte er sei in der Regel charakterlich ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges, wenn der Drogen mit dem Auto transportiert. Hier hat sich die Rechtsprechung geändert. Es wird nicht mehr automatisch die Fahrerlaubnis bei solchen Delikten entzogen, sondern nach unserer Erfahrung nur noch in extremen Ausnahmefällen.

Drogenfahrt und Bussgeld
Seit 1998 gilt, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Wirkung von Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin sowie Designerdrogen aller Art führt. Hier gilt grundsätzlich die 0,0 Grenze. Dies bedeutet, dass Sie kein Fahrzeug im Straßenverkehr führen dürfen, wenn Sie irgendwelche Drogen (außer Cannabis – dazu später …) – egal wie viel (!) – eingenommen haben! Tun Sie es trotzdem und werden erwischt , gibt es zunächst einmal im Regelfall eine Geldbuße (die fast jährlich erhöht wird), einen Monat Fahrverbot und 4 Punkte in Flensburg. Die Polizei kann Sie in Bayern bei einem Verdacht von Drogeneinnahme zu einer Blutentnahme zwingen! 
Drogenfahrt und Strafrecht

Außerdem wird immer öfter zusätzlich ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr, § 316 Strafgesetzbuch, eingeleitet. Diese Vorschrift gilt auch für Drogen und lautet (in Bezug auf Drogen) wie folgt:

„Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses (…) anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, (…)“.
Es muss allerdings aufgrund von Anknüpfungstatsachen wie Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern die Fahruntüchtigkeit bewiesen werden!

Konsequenz:
Geldstrafe (oder Freiheitsstrafe)
Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist
Punkte in Flensburg

Drogenfahrt und Führerschein

Schließlich bleibt es natürlich nicht nur bei einem Bußgeld oder gar einer Strafe. Seit 1998 zeigt die Erfahrung, dass im direkten Anschluss an diese Strafen die zuständige Verkehrsbehörde versucht, Ihnen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Achtung! Unterscheiden Sie zwischen der sogenannten Entziehung der Fahrerlaubnis und einem sogenannten Fahrverbot:

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis
F A H R V E R B O T bedeutet, daß Sie Ihren Führerschein abgeben müssen und diesen nach Ablauf einer gewissen Zeit (1-3 Monate) wieder von den Behörden zurückbekommen. E N T Z I E H U N G der Fahrerlaubnis bedeutet, dass Sie auch hier Ihren Führerschein abgeben müssen, ihn aber nicht einfach nach Ablauf einer gewissen Zeit zurückbekommen, sondern Sie müssen den Führerschein neu b e a n t r a g e n, Sie bekommen also einen neuen Führerschein.

SP E R R F R I S T: Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis kann der Strafrichter bei Straftaten (Trunkenheit im Verkehr, „Unfallflucht“, usw.) bestimmen, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu 5 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (sog. SPERRFRIST für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis).

W I E D E R E R T E I L U N G  der Fahrerlaubnis: Der Führerscheinbehörde wird jede strafrechtlich und Bussgeldrechtliche Entscheidung im Zusammenhang mit Drogen mitgeteilt. Auch wenn Ihnen der Strafrichter noch nicht die Fahrerlaubnis entzogen hat, kann dies die Führerscheinbehörde noch tun, wenn die der Meinung ist, Sie sind ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Ob Sie ungeeignet sind (wegen Drogenkonsum und Verdacht der Abhängigkeit), richtet sich nach der Fahrerlaubnisverordnung bei Drogen. Hier stellt sich die Frage, was für Stoffe und wieviel von dem Stoff im Blut sein muss, damit die Behörde von UNGEEIGNET ausgehen kann .

Konsequenz: Drogenscreenings/Haaranalyse/Medizinisches Gutachten eines Fachpsychiaters oder MedizinischPsychologischeUntersuchung (früher „Idiotentest“ genannt)= MPU.Zur Vorbereitung empfehlen wir einen Verkehrspsychologen zu Rate zu ziehen.

V o r l ä u f i g e Entziehung der Fahrerlaubnis: Bis zum Abschluss des Verfahrens entzieht oft die Führerscheinbehörde aus Sicherheitsgründen die Fahrerlaubnis v o r l ä u f i g. Das bedeutet, dass Sie erstmal nicht mehr fahren dürfen, bis zur endgültigen Entscheidung. Gleichzeitig zieht die Behörde den Führerschein (also den “Beleg” für die Fahrerlaubnis) ein,  Sie müssen ihn abgeben. Tun Sie dies nicht, wird er von der Polizei beschlagnahmt. Oft ist es so, dass Sie den Schein wegen des angeordneten Fahrverbotes schon beim Strafrichter abgegeben haben. Das müssen Sie dann der Behörde mitteilen, sonst entstehen Kosten (die Polizei kommt nicht umsonst). Gegen all diese Massnahmen gibt es Rechtsmittel (Widerspruch, Klage, vorläufigen Rechtschutz).

 

 

Drogenkonsum ohne Auto

Andererseits genügt es der Führerscheinbehörde eventuell schon, wenn sie erfährt, dass Sie Drogen konsumieren. Sie müssen nicht unbedingt unter der Wirkung von Drogen Auto gefahren sein. Auch wenn nämlich der bloße Drogenkonsum straflos ist, geht die Führerscheinbehörde davon aus, dass Sie abhängig sind. Je nach Art des Betäubungsmittels müssen Sie dann ein fachärztliches Gutachten und eventuell sogar eine MPU über sich ergehen lassen, sonst verlieren Sie den Führerschein.

ACHTUNG BEI ANGABEN

Deshalb sollten Sie auch zu Konsum vorsichtshalber k e i n e A n g a b e n machen. Das kann strafrechtlich nicht so schlimm sein, es kann Sie aber den Führerschein kosten!!!!!