BtMG – Strafzumessung

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Für Drogenstraftaten kann der Richter Geldstrafe oder maximal 15 Jahre Haft geben. Das richtet sich nach: Menge, Qualität, Vorstrafen, Gefährlichkeit der Droge, Eigenkonsument oder Dealer, mit oder ohne Waffe usw. Es kommt immer auf den Einzelfall an.  Wichtig ist hierbei, dass bei “Btm in nicht geringer Menge” eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Zunächst muss der Strafrahmen bestimmt werden. Hierzu nochmal eine kurze Grafik

BTMG-Strafrahmen

 

Eigenverbrauch

Wann ist es noch Eigenverbrauch??

Die Staatsanwaltschaft kann – muss aber nicht – nach § 31a BtMG von einem Strafverfahren absehen, wenn:

der Besitz des Betäubungsmittels ausschließlich zum Eigenverbrauch bestimmt war,  kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und die Schuld des Täters als gering angesehen wird.

 

DAS machen die Staatsanwälte aber nur bei jedem einmal.

Für Nürnberg gilt:
1. Haschisch/Marihuana U N D
2. das 1.  Ermittlungsverfahren  U N D
3. bei maximal bis 6 Gramm UND
4. nur Eigenverbrauch.

Dann und nur dann, wenn alles zusammenkommt (1-4) gibt´s in Nürnberg eine Einstellung.

Bei allen anderen Drogen besteht keine Chance auf Einstellung.

Menge

Das wichtigste in Drogensachen ist nicht nur für den Dealer, sondern auch für den Staatsanwalt und das Gericht die M E N G E der Drogen.
Warum ist dies wichtig?
Ab einer gewissen Menge wird der Umgang mit Drogen härter bestraft (so genannte “nicht geringe Menge”), bis zu einer gewissen Menge kann das Verfahren eingestellt werden (so genannte “geringe Menge”). Jetzt sollte man meinen, damit sind alle Mengen abgedeckt (entweder ist eine Menge gering oder sie ist nicht gering) – weit gefehlt – typisch für Juristen. Zwischen der “geringen” und der “nicht geringen Menge” gibt es noch die “normale” Menge (der Begriff steht aber so nicht im Gesetz).

Umgang mit illegalen Drogen in nicht geringer Menge ist ein Verbrechenstatbestand, die Mindeststrafe beträgt 1 Jahr, die Höchststrafe 15 Jahre !!!

Was heißt das?
Btm in nicht geringer Menge heißt einfach Drogen in einer relativ großen Menge, der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu Grenzwerte, eingeführt, wann bei welcher Droge die „nicht geringe Menge“ erfüllt ist. Das richtet sich nach dem Wirkstoffgehalt der Droge. Es gilt Folgendes:

Die nicht geringe Menge ist erreicht bei
Heroin bei 1,5 Gramm Heroinhydrochloird, HHCl
Haschisch/Marihuana bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol-THC
Kokain bei 5 Gramm Kokainhydrochloid
Amphetamin bei 10 Gramm Amphetaminbase
LSD  bei 6 Milligramm Lysergsäurediäthylamid oder mindestens 300 Trips
Morphin bei 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid
Exstacy, MDMA/MDE: 30 gr MDE Base (keine konkreten Menge in Tabletten festlegbar)
CrystalSpeed (= Metamfetamin) bei 5 Gramm Metamfetaminbase oder 6,2 Gramm Metamfetaminhydrochlorid

Listen
In den meisten Teilen von Bayern gibt es je nach Gerichtsbezirk inoffizielle Strafzumessungslisten, die sich weitestgehend an den Mengen orientieren. Von Einzelfallgerechtigkeit kann daher aus unserer Sicht keine Rede mehr sein! Oftmals wird auch durch die Polizei im Vorfeld versucht, den späteren Täter zum Verkauf/Kauf einer großen Menge durch einen verdeckten Ermittler oder V-Mann anzuhalten, um dann später drakonische Strafen durch das Gericht verhängen zu lassen.

§ 31 BtMG

Allgemein
§ 31 BtmG, die berühmte Kronzeugenregelung, oder auch genannt: der Verräterparagraph!

Die Strafe wird nach dem Ermessen des Gerichts gemildert, wenn der Täter Aufklärungshilfe leistet. Dies bedeutet, wenn der Täter seine Hinterleute, also seine Lieferanten oder/und seine Abnehmer benennt, will das Gesetz, dass dieser „besser“ weg kommt. Eine umstrittene Regelung, welche oft zu für Laien seltsamen Ergebnissen führt. Hier kann man in der Verteidigung eine ganze Reihe von Fehlern machen. Wichtig ist, dass der § 31 schnell und konsequent angewendet wird, oder gar nicht. Die Beratung  zum 31 macht oft die gesamte Verteidigung aus. Mit einer guten Beratung steht und fällt ein gutes Ergebnis.

Unterschied zum italienischen Recht
Unterschied zum italienischen Recht
Die Bestimmungen des § 31 BtMG
in einfacheren Worten: Das deutsche Strafrecht kennt die Figur des “pentito” (Reumütiger) bzw. des „collaboratore di giustizia” (mit der Justiz Zusammenarbeitender) nicht in der Form, wie dies in Italien der Fall ist. Eine einzige kleine Ausnahme in dieser Hinsicht sieht der § 31 des BtMG (Betäubungsmittelgesetz) vor. Dort heißt es einfach ausgedrückt – dass Täter im Rauschgiftbereich möglicherweise durch den zuständigen Richter in den Genuss von Strafmilderung kommen oder dass gar der Richter von einer Bestrafung absehen kann, falls der Täter den Ermittlungsbehörden nützliche Angaben zur weiteren Verbrechensaufklärung zu machen bereit ist. “Nützliche Angaben” in diesem Sinne sind erstens Angaben, die zur Aufklärung einer bereits begangenen Tat beitragen – und zweitens Angaben, die zur Verhinderung der Ausführung weiterer Verbrechen beitragen. Entscheidend ist, dass die Polizei keinerlei Versprechungen über Strafmilderung machen darf. Nur der Richter hat hier zu entscheiden! Wichtig ist auch die Tatsache, dass geäußerte Falsche Verdächtigungen – also Verdächtigungen anderer Personen zu Unrecht hier erhebliche strafrechtliche Folgen haben.

Le disposizioni dei § 31 BtMG (Leggesugli stupefacenti) in parole semplici Il Diritto Penale tedesco non prevede la figura del “pentito” owero del “collaboratore di giustizia” nella stessa forma in cui essa e prevista in Italia. II paragrafo 31 della BtMG, la “Legge sugli stupefacenti” – cioe iI codice tedescocehe regola i delitti di droga – prevede un’unica piccola eccezione in questo senso In questa legge in parole semplici c’e scritto che una persona che ha commesso reati di droga potra eventualmente ricevere dal Giudice iI beneficio di una pena attenuata, cioe di una pena meno pesante, oppurecehe iI Giudice puo addirittura deliberare un perdono giudiziale, cioe una rinuncia alla condanna, nel caso che il colpevole fornisca alle Autorita delle indicazioni utili per chiarire altri delitti. “Informazioni utili” in queste senso sono, in primo luogo, indcazioni che contribuiscono chiarire un delittocehe gia era statoceommesso. In secondo luogo sono indicazioni che contribuiscono ad impedire altri delitti nel futuro. Bisogna sottolineare che la Polizia non puo promettere niente per quanto riguarda I’attenuazione della pena. Su questo a decidere e solo e soltanto il Giudice!