Führungszeugnis: Abruf privat

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Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag

– ein Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder
– ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis)

erteilt.

Hat die betroffene Person einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist die betroffene Person geschäftsunfähig, so ist nur ihr gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.

Der Antrag kann bei jeder Meldebehörde gestellt werden, bei der die Antrag stellende Person gemeldet ist. Eine unmittelbare Antragstellung beim Bundeszentralregister ist nicht möglich. Die Antrag stellende Person hat ihre Identität und, wenn sie als gesetzlicher Vertreter handelt, ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Die betroffene Person und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch eine bevollmächtigte Person, auch nicht durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen.

Personen, die von der Meldepflicht befreit sind, haben den Antrag bei der Meldebehörde zu stellen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten. Dies gilt auch für Personen ohne festen Wohnsitz.

Das Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) wird nur an die Antrag stellende Person übersandt.

Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) wird direkt an die Behörde übersandt. Die Behörde hat der Antrag stellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die Antrag stellende Person kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die Antrag stellende Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der Antrag stellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die Antrag stellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

Behörden verschiedener ausländischer Staaten verlangen zum Teil Führungszeugnisse mit Überbeglaubigungdurch das Bundeszentralregister und gegebenenfalls darüber hinaus auch die Erteilung einer Apostille durch das Bundesverwaltungsamt Köln. Die Überbeglaubigung des Führungszeugnisses ist Voraussetzung für die Erteilung einer Apostille.

Der Antrag auf Überbeglaubigung kann entweder gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses oder – sofern das Führungszeugnis der Antrag stellenden Person bereits vorliegt – unter Vorlage des Originalführungszeugnisses im Nachhinein gestellt werden. Der Antrag kann mündlich, bei persönlichem Erscheinen, oder in einfacher Schriftform bei der Registerbehörde unter den nachstehenden Anschriften gestellt werden:

Bei persönlichem Erscheinen:
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Dienststelle Bundeszentralregister
Besucherservice
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn
Bei schriftlicher Antragstellung:
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Dienststelle Bundeszentralregister
Sachgebiet BZR 32 – Internationale Rechtshilfe –
53094 Bonn

Sowohl bei einem Antrag auf Überbeglaubigung als auch bei einem Antrag auf Erteilung einer Apostille ist das Land anzugeben, in dem das Führungszeugnis vorgelegt werden soll.

Ob die Überbeglaubigung eines Führungszeugnisses und gegebenenfalls zusätzlich die Erteilung einer Apostille erforderlich ist, hat die Antrag stellende Person selbst in Erfahrung zu bringen. Entsprechende Auskünfte erteilen im Allgemeinen die Botschaften bzw. konsularischen Vertretungen der Länder, in denen das Führungszeugnis vorgelegt werden soll. Die Gebühr für die Überbeglaubigung beträgt 13 € je Führungszeugnis. Sie ist unabhängig von der Gebühr für die Erteilung des Führungszeugnisses. Die Überbeglaubigung kann erst nach Eingang der Gebühr oder der Vorlage eines Zahlungsnachweises vorgenommen werden. Die Zahlung kann bei persönlichem Erscheinen unmittelbar und bei schriftlicher Antragstellung durch Übersendung eines Verrechnungsschecks oder durch Überweisung auf das nachstehende Konto des Bundeszentralregisters erfolgen:

Deutsche Bundesbank, Filiale Bonn
BLZ 380 000 00
Konto – Nr.: 380 010 05

Bei einer Überweisung des Betrages ist die Durchschrift des Überweisungsauftrages dem Bundeszentralregister – sofern möglich zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses – zuzusenden. Sowohl bei der Übersendung eines Verrechnungsschecks als auch bei der Überweisung der Gebühr ist als Verwendungszweck entweder das Aktenzeichen des Vorgangs (falls bekannt) und/oder der Vor- und der Nachname der Antrag stellenden Person anzugeben.

Der Antrag auf Erteilung einer Apostille ist an das Bundesverwaltungsamt Köln, Referat II B 4, 50728 Köln, zu richten. Soll der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Überbeglaubigung gestellt werden, kann er aus Vereinfachungsgründen auch dem Bundeszentralregister zugeleitet werden. Das Führungszeugnis wird in diesem Fall nach erfolgter Überbeglaubigung – ohne Abgabenachricht an die Antrag stellende Person – an das Bundesverwaltungsamt Köln zur Erteilung einer Apostille weiter geleitet.

Die Gebühr für die Erteilung der Apostille wird vom Bundesverwaltungsamt Köln gesondert erhoben und ist nicht an das Bundeszentralregister zu überweisen. Vorschusspflicht besteht nicht.

Anträge auf Erteilung von Führungszeugnissen müssen – wie oben dargestellt – bei der zuständigen Meldebehörde gestellt werden. Eine unmittelbare Antragstellung beim Bundeszentralregister ist daher per E-Mail nicht möglich.

 

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