Die Folgen des oben geschilderten EuGH-Urteils vom 29.04.04:
Es kommt entscheidend darauf an, wann Sie die ausländische Fahrerlaubnis erworben haben.
Erwerb während verhängter, noch laufender Sperrfrist in Deutschland -> die Fahrerlaubnis wird nicht anerkannt, außerdem machen Sie sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar!
Erwerb nach Ablauf der verhängten Sperrfrist, ohne Anordnung einer deutschen MPU -> eine Strafbarkeit entfällt aufgrund des EuGH-Urteils, außerdem muß die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis anerkennen, alles andere würde dem EuGH-Urteil widersprechen. (so auch- aus unserer Sicht richtig- das Oberverwaltungsgericht Koblenz).
Leider gibt es anderslautende bayerische Urteile z.B. Verwaltungsgericht München oder Bayreuth. Dieser juristische Streit wurde im Oktober 05 bei der VI. Europäischen Verkehrsrechtstagung heftig diskutiert. Ein endgültiges Ergebnis liegt nicht vor. Erwerb nach Ablauf der verhängten Sperrfrist, bestehende Anordnung einer MPU-> Sie machen sich eventuell sogar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, das ist nicht abschließend entschieden, die Verwaltungsbehörde kann Eignungsmängel geltend machen und muß die Fahrerlaubnis nicht anerkennen.