Pflichtverteidigung

Home » A B C » Pflichtverteidigung

Grundsatz

Pflichtverteidigung bedeudet, dass in besonderen Fällen der Staat den Verteidiger bezahlt. Aber ACHTUNG: Wenn später eine Verurteilung erfolgt und der Mandant die Kosten des Verfahrens zahlen muss, dann sind in den Kosten auch die Verteidigerkosten, die der Staat an den RA bezahlt hat, enthalten. Am Ende muss also doch wieder der Mandant den Verteidiger bezahlen. Es ist also nur ein (billiges) Darlehn !

Wann gibts Pflichtverteidigung?

Pflichtverteidigung gibts nur in größeren Strafsachen (zB Mindeststrafe 1 Jahr aufwärts oder Anklage zum Landgericht oder (NEU(!) seit 1.1.2010) SOFORT, wenn man eingesperrt (U-Haft/Unterbringung) wird. Kleine Strafsachen sind zwar auch oft schwierig und kompliziert, der Staat meint aber, das können die Angeklagten alleine verteidigen (ohne Anwalt). Nun – manchmal ist das schon richtig – oft ist das aber gefährlich.

Und wie ist das bei NederObert?

In unserer Kanzlei machen wir relativ wenig Pflichtverteidigungen. Es gibt Kanzleien, die bearbeiten nur Pflichtsachen. In speziellen Fällen arbeiten wir aber schon auf Pflichtverteidigerbasis. Woran liegt das? Die Frage, ob man Pflichtverteidigungen macht, ist zunächst eine betriebswirtschaftliche Frage – einfach ausgedrückt – in manchen Fällen lohnt sich das finanziell einfach nicht. Wenn man vernünftig arbeiten will, sind auch die Pflichtverteidigungen (besonders in Haftsachen) so aufwändig, dass der Anwalt draufzahlt. Das hat sich jetzt im August 2013 und im Januar 2021 etwas geändert, die Gebühren wurden (minimal) erhöht.

Manchmal gibt es die Möglichkeit, dass der Mandant dem Rechtsanwalt zu der Vergütung vom Staat noch einen bestimmten Betrag dazu bezahlt. Dies ist in gewissen Grenzen erlaubt, muss aber vom Anwalt bei der Abrechnung mit der Justiz mitgeteilt werden. Tut er (der Anwalt) dies nicht, ist das ein Betrug gegenüber der Staatskasse (und damit ein Verstoß des Anwalts gegen die Compliance-Regeln).