Spielsucht

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Spielen – Auch eine Sucht

Es gibt auch Süchte, die sind nicht an Stoffe gebunden, dazu gehört das sog. pathologische Spielen. Was ist das? Definiert ist es als „häufig wiederholtes, episodenhaftes Glücksspiel, das die Lebensführung des Betroffenen beherrscht und zum Verfall der sozialen beruflichen, materiellen und familiären Werte und Verpflichtungen führt.“ Bei Gericht gibt es hierfür ein Sachverständigengutachten, welches prüft, ob der Betroffene unter sog. pathologischen Spielsucht leidet. Dies ist immer dann der Fall, wenn derjenige, wenn er nicht spielt, missgestimmt ist, unruhig ist, nervös ist usw. Strafrechtliche Konsequenzen hat das Ganze aber nur im Rahmen z. B. einer verminderten Steuerungsfähigkeit, wenn diese Sucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen bereits geführt hat oder der Täter bei Beschaffungstaten unter Entzugserscheinungen gelitten hat. Das ist fast nie der Fall. Das Gericht prüft also, ob überhaupt ein pathologisches Spielen vorliegt, ob dieses pathologische Spielen den Grad einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erreicht und dann, ob überhaupt ein Zusammenhang zwischen dem Delikt und dem pathologischen Spielen besteht.

Was hat es zur Folge, wenn das pathologische Spielen und auch die Persönlichkeitsveränderung bejaht wird?

Bisher stand da die Unterbringung nach § 63 StGB (=Psychatrie) an. Etwas Anderes ist es nur, nämlich die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt, wenn neben dem pathologischen Spielen noch ein Drogen- oder Alkoholproblem hinzu käme. Genaueres bei uns…