Im Strafgesetzbuch ist folgendes geregelt § 185 StGB:
„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, und wenn die Beleidigung mittels einer Tätilichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.
Wann ist dies der Fall?
Grundsätzlich nur dann, wenn derjenige, der sich beleidigt fühlt, Sie anzeigt! Ohne Anzeige kann die Staatsanwaltschaft im Falle des öffentlichen Interesses der Sache nachgehen, das wird aber meistens nicht gemacht.
Was ist eine Beleidigung?
Das kann alles sein: Verbale Äußerungen, Gesten, beispielsweise der berühmte „Vogel“ oder der berühmte „Finger“. Unhöflichkeit, Rüpelei oder schlechte Manieren reichen natürlich nicht aus. Es geht also meist um „unter der Gürtellinie“ geäußerte Beschimpfungen, beispielsweise: „Dummschwätzer“, „Idiot“, „Depp“ o. ä. ist alles geldstrafenfähig. Dabei kommt es darauf an, was Sie monatlich verdienen. Je mehr Sie verdienen, desto teurer wird es. Oft werden Polizisten beleidigt: Das Wort „Bulle“, ist eine Beleidigung, sollte es nicht als Gegenpol zur Kuh verwendet werden.