Akteneinsicht meint, dass der Rechtsanwalt, und in der Regel n u r der Rechtsanwalt, die Unterlagen sehen kann, die die Polizei und der Staatsanwalt gegen den Beschuldigten zusammen getragen haben. Ein Recht auf Akteneinsicht hat der Verteidiger nach dem Gesetz erst, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind (Ausnahme: Haftsachen). In der Praxis schickt der Staatsanwalt (nur der oder der Richter, nicht die Polizei) die Akte komplett in unser Büro, wir kopieren diese komplett oder auszugsweise und (nur) der Mandant bekommt dann in der Regel eine Kopie oder einen scan. Bevor man in die Akte gesehen hat, kann man als Verteidiger meist keine Prognose über den Ausgang des Verfahrens machen.
Bei Pflichtverteidigungen bekommen wir zwar auch die Akten. Aber der Staat bezahlt nur eine Kopie. Die für den Anwalt. Eine zweite Kopie (die für den Mandanten) streicht der Kostenbeamte (Stand: März 2021). Müssten wir also selbst bezahlen. Können oder wollen wir nicht! Das schränkt die Verteidigung unnötig ein. Liegt aber nicht an uns. Da müsste der Staat einfach mehr Geld locker machen.