Im Strafverfahren ist die Regel, dass der Angeklagte anwesend ist. Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen, bei denen ein Verfahren ohne den Angeklagten durchgeführt werden kann. Dies ist z. B. im Strafbefehlsverfahren so, also wenn dem Prozess ein Strafbefehl und ein Einspruch vorausgegangen ist. Meistens hat sich der Verteidiger dann auch mit dem Staatsanwalt geeinigt. Es muss aber ein Verteidiger vorhanden sein.
Die übrigen Ausnahmen kommen in der Praxis nicht so oft vor.
Viel wichtiger und nahezu tägliche Praxis: Wenn der Angeklagte nicht anwesend ist, besteht die Möglichkeit, ihn vorführen zu lassen. Dies bedeutet, dass er von der Polizei geholt wird. in den meisten Fällen erleben wir es aber immer häufiger, dass direkt ein Haftbefehl ergeht. Der Prozess wird also gestoppt (ausgesetzt oder unterbrochen), der Richter sagt, der Angeklagte wird eingesperrt und wenn er tatsächlich erwischt wurde, wird irgendwann (!) der Prozess fortgeführt. Dieser sog. „Sitzungshaftbefehl“ (nach § 230 Strafprozessordnung) entfällt dann, wenn die Sitzung erledigt ist. Es ist kein Untersuchungshaftbefehl.
In Berufungsverfahren kann die Berufung verworfen werden, wenn der Angeklage nicht kommt. Das passiert auch in 98 % aller Fälle. Es bleibt dann bei der Verurteilung durch das Amtsgericht!