Fahreignungsregister

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Im Fahreignungsregister (FAER) werden die im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer registriert. Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und der Betroffene selbst. Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis trifft nicht das Kraftfahrbundesamt (KBA), sondern die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

f r ü h e r  hieß das Fahreignungsregister Verkehrszentralregister (bis 2014) das waren noch die Zeiten, in denen man 18 Punkte brauchte, um die Fahrerlaubnis zu verlieren (goldene Zeiten)

FAER

WAS wird registriert ?

Hier werden alle rechtskräftigen Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat sowie rechtswidrige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, wenn ein Fahrverbot oder eine Geldbuße von mindestens € 60,00 festgesetzt wurde, eingetragen. Darüber hinaus werden verwaltungsbehördliche Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis sowie Teilnahmebescheinigungen über die Teilnahme an einem Aufbauseminar in der Register mit aufgenommen. Wichtig ist hierbei, dass beispielsweise Beschlüsse über die Einstellung von Strafverfahren, weil die Schuld des Betroffenen gering war und er eine bestimmte Leistung, etwa die Zahlung einer Geldbuße erbracht hat (§ 153 a Strafprozeßordnung), nicht eingetragen werden. Dies bedeutet, auch eine Punktebewertung findet nicht statt.

Es gibt grundsätzlich 1 – 3 Punkte:

Straftaten mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit einer isolierten Sperrfrist, die in der Anlage 13 zu § 40 FeV benannt sind, werden mit 3 Punkten bewertet. Für die anderen Straftaten der Anlage 13 werden 2 Punkte vergeben.

Die in der Anlage 13 zu § 40 FeV als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigend bezeichnete Ordnungswidrigkeiten werden mit 2 Punkten bewertet. Bei den als verkehrssicherheitsbeeinträchtigend aufgeführten Ordnungswidrigkeiten erfolgt die Punktwertung mit 1 Punkt.

  • Eintragungen (Ordnungswidrigkeiten) mit 1 Punkt: Löschung erfolgt nach 2,5 Jahren
  • Eintragungen (Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten) mit 2 Punkten: Löschung erfolgt nach 5 Jahren
  • Eintragungen (Straftaten) mit 3 Punkten: Löschung erfolgt nach 10 Jahren

 

Diese Fristen beginnen mit der Rechtskraft der Entscheidung.

Da heißt, wenn wir Widerspruch einlegen, es geht zu Gericht, evtl sogar in die 2. Instanz, dann beginnt die Löschungsfrist viel später.

Beispiel: Ich bin im Februar 2019 ausserhalb geschlossener Ortschaften 170 statt 100 gefahren – gibt 2 Punkte. Ich lege Einspruch ein, weil ich das Fahrverbot wegbringen will. Hab ich auch nach 2 Jahren Prozess geschafft – oder auch nicht. Verfahren abgeschlossen im Feb 21. Die Punkte werden im Feb 2026 (!) gelöscht. Hätte ich den Bussgeldbescheid gleich akzeptiert, wäre die Löschung vermutlich im Juni 2024 erfolgt.

ABER: Die Punkte werden in jedem Fall gelöscht nach Ablauf der Frist. Das ist neu. Wir schleppen also die Punkte nicht mehr wie früher, mit jeder weiteren Entscheidung mehr mit uns rum. Gelöscht ist gelöscht.

4 oder 5 Punkte: ERMAHNUNG mit Hinweis auf Fahreignungsseminar

5 oder 6 Punkte VERWARNUNG mit Hinweis auf Fahreignungsseminar o h n e Punkte abzubauen !!!! und Hinweis auf Entziehung bei 8 Punkten

8 Punkte und mehr: ENTZIEHUNG der Fahrerlaubnis

 

steht in § 4 Absatz 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

 

„1) Mit dem Fahreignungsseminar soll erreicht werden, dass die Teilnehmer sicherheitsrelevante Mängel in ihrem Verkehrsverhalten und insbesondere in ihrem Fahrverhalten erkennen und abbauen. Hierzu sollen die Teilnehmer durch die Vermittlung von Kenntnissen zum Straßenverkehrsrecht, zu Gefahrenpotenzialen und zu verkehrssicherem Verhalten im Straßenverkehr, durch Analyse und Korrektur verkehrssicherheitsgefährdender Verhaltensweisen sowie durch Aufzeigen der Bedingungen und Zusammenhänge des regelwidrigen Verkehrsverhaltens veranlasst werden.
(2) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme, die aufeinander abzustimmen sind (…)“ (so der § 4 a Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und Näheres – wen es interessiert – in § 42 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV))

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Geht nur bei 1 – 5 Punkten.

Dafür wird 1 Punkt abgezogen.

Geht nur einmal in 5 Jahren!

Geht nur, wenn kein laufendes offenes Verfahren

steht in $ 4 Absatz 7 StVG

geht relativ einfach, auch ohne Anwalt, steht hier auf der page vom Kraftfahrtbundesamt Punkteauskunft

Zusammenfassung

Ihr seht, die Sache mit den Punkten ist kompliziert. Und wir haben versucht, es einfach darzustellen. Es gibt Fallen ohne Ende.

Eine davon sei erwähnt: Wenn ihr 7 Punkte habt, und es passiert VOR der Löschung eines Punktes was Neues, und wenn es 1 Tag vorher ist, dann verliert ihr den Lappen. Denn die 8 Punkte müssen nur irgendwann einmal erreicht worden sein. Und dafür gilt jetzt nicht mehr RECHTSKRAFT (sonst könnte man schieben, bis was gelöscht wird). Es gilt der Zeitpunkt der TAT ! Voila ! Schein weg.

Also: bevor es soweit ist: Better call NederObert !!!!