Erkennungsdienstliche Behandlung

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§ 81 b Strafprozeßordnung

Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

WAS

darf gemacht werden ?

im Wesentlichen geht es um FINGERABDRÜCKE und FOTOS. Natürlich darf man auch vermessen werden (Größe, Gewicht). Personalien sind auch erlaubt, aufzunehmen

Wozu ?

die Maßnahmen sind nur erlaubt

  • zur Durchführung des Strafverfahrens oder
  • wenn sie für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig sind
und hier wirds spannend: klar ist, wenn ein Verfahren gegen mich läuft, man hat eine Tüte mit Marihuana gefunden und es besteht der Verdacht, dass es mir gehört, dann darf die Justiz Abnahme der Fingerabdrücke anordnen. Genauso wenn es um Identifizierungen geht (Foto). Das ist der Zweck der Durchführung des Strafverfahrens
Anders aber bei der 2. Alternative (Zwecke des Erkennungsdienstes): Hier versucht die Polizei immer öfter  N A C H  Abschluss des Strafverfahrens noch an die Fingerabdrücke und Fotos (im besten Fall auch noch an die DNA – dazu später) zu kommen. Das ist aber nur erlaubt, wenn es notwendig ist.  Einfach ausgedrückt, die Polizei braucht die Erwartung, dass Sie wieder strafbar werden (Serientäter, schwer abhängige Drogentäter – nicht geheilt) ! Das ist zunächst mal nicht so einfach zu begründen. Deshalb, wenn Sie in diesem Fall nicht in der Datenbank landen wollen, beauftragen Sie einen Strafverteidiger

DNA

DNA darf nach dieser Vorschrift nicht entnommen werden. Wir raten immer, wenn nach Speichel gefragt  wird, erst einmal „NEIN“ zu sagen. Dann muss es vom Staatsanwalt oder dem Gericht angeordnet werden.

LÖSCHUNG 

Erfolgt nicht automatisch. Man muß es beantragen. Und dann ist die Löschung auch nicht garantiert. Meistens weis man gar nicht, was alles in den polizeilichen Datenbanken steht. Aber: Man kann nachfragen – bei der Polizei. Dann gibts die Auskunft. Und dann kann man entscheiden, ob und was man gelöscht haben möchte. Manche Einträge löscht die Polizei freiwillig, mache nicht. Dann muss man klagen. Beim Verwaltungsgericht. Auch dafür ist der Anwalt zuständig.