Schweigerecht

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„Ihr Lumpen, ich schenke euch alle Verhöre“.

Wo muß ich aussagen?

als Zeuge als Beschuldigter als Angehöriger
Polizei  nein  nein  nein
Staatsanwalt  ja  nein  nein
Gericht  ja  nein  nein

 

So lässt Franz Kafka seinen Hauptdarsteller im Roman „Der Prozess“ auf die Versuche seiner „Wächter“ ihn zu verhören, antworten. Der Mann hat das richtige getan, er hat schlichtweg nichts gesagt und damit die Aussage verweigert. Er ist Beschuldigter gewesen und hat sein Recht die Aussage zu verweigern wahrgenommen:

Beschuldigter ist immer der, gegen den ermittelt wird, dem ein Vorwurf gemacht wird, er hätte sich irgendwie falsch verhalten und dies sei eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit.

Im Gegensatz dazu steht der Zeuge. Der Zeuge ist derjenige dem man keinem Vorwurf macht, der nur etwas gesehen oder gehört oder erlebt hat. Er soll dieses Wissen weitergeben und muss dies grundsätzlich auch weitergeben. Der Beschuldigte hingegen darf schweigen, aus anwaltlicher Sicht muss er schweigen. Gemeint ist immer nur die Angabe zur Sache. Zur Person muss sowohl der Zeuge als auch der Beschuldigte etwas sagen. Diese Angaben zur Person sind Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Anschrift und Beruf. Mehr muss kein Beschuldigter sagen. Nun kann es Ihnen passieren, dass Sie zwar wie ein Zeuge behandelt werden, aber eigentlich Beschuldigter sind, Sie wissen das nur noch nicht. Es kommt nicht darauf an, ob die Polizei Ihnen sagt, dass Sie Beschuldigter sind oder nicht. Entscheidend ist, ob die Fragen der Polizei, des Staatsanwaltes, des Gerichtes so sind, als ob Ihnen ein Vorwurf gemacht wird, Sie hätten etwas falsches getan. In dem Moment sind Sie Beschuldigter. Es kommt entscheidend darauf an, ob Sie bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage die Gefahr eingehen, dass gegen Sie ein Verfahren eingeleitet wird. Es kommt nicht darauf an, ob dies dann tatsächlich auch der Fall ist. Es genügt, dass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens droht. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Staatsanwalt beginnt genauer hinzuhören. Da diese Frage immer der Richter entscheidet, Sie selbst das also gar nicht beurteilten können, sollten Sie sich in jedem Fall eines Strafverteidigers bemühen. Nur der Spezialist kann beurteilen, ob die Frage bei wahrheitsgemäßer Beantwortung für Sie gefährlich ist oder nicht. In diesem Moment haben Sie auch einen Anspruch darauf, dass Sie einen Rechtsanwalt als Rechtsbeistand zur Vernehmung beiziehen dürfen.

Schließlich könnten Sie noch Angehöriger eines Beschuldigten sein. In diesem Fall müssen Sie ebenfalls keine Aussage machen Zeugnisverweigerungsrecht. Aber nicht jeder, der mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert ist, ist Angehöriger im Sinne dieser Vorschrift. Das betrifft nur nahestehende verwandte oder verschwägerte Personen. Darunter fällt wenn Sie mit dem Beschuldigten verlobt sind, wenn Sie mit Beschuldigten verheiratet sind oder früher verheiratet waren, wenn Sie der Lebenspartner des Beschuldigten sind oder wenn Sie der Lebenspartner früher waren( dies gilt nur für homosexuelle Paare, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zusammen leben!), wenn Sie mit einem Beschuldigten in gerader Linie (direkter Abkömmling oder direkter Vorfahre, also Personen, die voneinander abstammen) oder verschwägert (die Ehegatten dieser Personen) sind oder wenn Sie in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren. Die Regelung ist sehr kompliziert. Bei Zweifeln sollten Sie sich unbedingt anwaltschaftlicher Hilfe bedienen. Im Zweifelsfall holen Sie sich vor der Vernehmung den Rat eines Strafverteidigers.