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Straftaten PC/Internet

Darf die Polizei in meinem Facebook-Account schauen?

Was ist Facebook ?
Wie viele andere ein soziales Netzwerk.
Es handelt sich um eine Internetplattform, auf der man sich selbst darstellen, mit anderen vernetzen, sich online treffen und austauschen kann. Hierbei wird eine Vielzahl von Daten erzeugt, die strafrechtliche, streuerstrafrechtliche Bedeutung haben und daher für die Ermittlungsbehörden von MEGAinteresse sein können. Relativ neu ist eine Entscheidung des Amtsgerichts Reutlingen vom 31.10.11 (5 Ds 43 Js 18155/jug.) Durch diesen Beschluss wurde es möglich gemacht, die beim Anbieter Fa. Facebook GmbH im Account des dortigen Angeklagten gespeicherten Messages, Friends, Notes, Chats, E-Mails und sämtliche Lichtbilder zu beschlagnahmen. Dieses Gericht hat gesagt, man könnte das einfach ganz normal beschlagnahmen, wie eine klassische Postbeschlagnahme, weil die vorhandenen Messages und Chat-Unterhaltungen ja nicht mehr aktueller Gegenstand einer andauernden Telekommunikation seien, wenn sie sich in Gewahrsam des Providers befinden würden. Weitere Voraussetzungen (§ 100 a StPO) bräuchte es für die Beschlagnahme nicht. So klar ist das aber nicht: Die Fa. Facebook GmbH betreibt nicht die Facebookserver und hat auch nach eigenen Angaben keine Verfügungsbefugnis über die dort gespeicherten Daten. Anbieter des Dienstes ist vielmehr die in Irland ansässige Facebook Ireland ltd. Dann könnten die deutschen Behörden die Daten nicht mit der sogenannten Postbeschlagnahme beschlagnahmen. Man würde vielmehr ein Rechtshilfeersuchen nach Irland benötigen. Weitere Frage: Welche Möglichkeiten haben die Ermittlungsbehörden, wenn im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme beispielsweise die Zugangsdaten zum Account bekannt sind? Darf man dann reinschauen? Wenn man davon ausgeht, dass die Daten bei einem ausländischen Dienst auf dessen Servern im Ausland gespeichert sind, würde sich der Einwählende Ermittlungsbeamte außerhalb der Grenzen der BRD bewegen. Dies dürfte als Verletzung ausländischer Hoheitsrechte eigentlich unzulässig sein und ein Verwertungsverbot zur Folge haben. (So auch ähnlich LG Hamburg 08.01.08.)

ALSO: VORSICHT bei zuviel DATEN im Netz!

Raubkopien
Grundsatz: nicht alles, was technisch machbar ist, ist erlaubt!!
Jeder benötigt Programme, aber Vorsicht bei Raubkopien. Disketten, Cd-ROMs, DVDs mit Programmen werden im Handel angeboten, sind aber, da zum Teil vom Computerhersteller selbst, oftmals teuer. Die Versuchung ist groß, die Programme zu kopieren, Kopien zu tauschen, und Kopien unter der Hand zu kaufen. Klar ist hierbei, technisch möglich sind die Kopien, aber in den allermeisten Fällen nicht erlaubt. Ein Computerprogramm ist auch ein geistiges Eigentum und genießt daher urheberrechtlichen Schutz. Kopien ziehen ist verboten, solange nicht ausdrücklich etwas anderes gestattet wird durch den Hersteller. Es hat übrigens nichts zu sagen, wenn das Programm mit “Copyright” nicht gekennzeichnet ist, weil der sogenannte Urheberschutz (also das geistige Eigentum am Werk) davon unabhängig besteht. Außerdem: Bei Computerspielen (da sie bewegte Bilder zeigen) verbietet das Gesetz auf jeden Fall die Vervielfältigung und das Verbreiten.

also Tausch, Verkauf, verschenken =VERBOTEN .

Konsequenzen:

1.Zivilrechtlich:
Zunächst ist man zum Schadensersatz verpflichtet, meist wird ein zivilrechtliches Verfahren geführt. Dieser Schadensersatz kann sehr hoch sein, da der Hersteller einen Anspruch darauf hat, die ihm entgangene Lizensgebühr zu verlangen, zusätzlich den Gewinn natürlich und die ausgelösten Anwaltskosten, die die Herstellerfirma hatte. Genaueres hierzu bei uns.

2. Strafrechtlich:
Wer Raubkopien herstellt oder verbreitet, macht sich strafbar –  Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, in schwereren Fällen sogar bis zu 5 Jahren. (Verschafft man sich durch die Kopien z.B. einen ständigen Nebenverdienst). Außerdem wird meist  durchsucht. Die Herstellerfirmen setzen sogenannte Scheinaufkäufer ein, um an die Täter zu gelangen. Und zusätzlich werden Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, die teuer sind und bei Verurteilung zu zahlen sind. Das kostet mehrere tausend Euros.

Verbreitung sogenannter jugendgefährdender Computerspiele
Computerspiele, die der Aufstachelung von Rachenhass dienen, gewaltverherrlichend, pornographisch oder anderweitig indiziert sind, dürfen ebenfalls nicht besessen und verbreitet werden, man macht sich strafbar.
Hacken
Hier dringen computerversierte Menschen in fremde Rechnersysteme ein. Allgemein ist es z.B. natürlich nicht schwer, auf die Datenbank einer Organisation oder Bank zu kommen, da die Internetadressen allesamt öffentlich zugänglich sind. Deshalb gibt es sodann verschieden Sicherungsmechanismen, um Unbefugte den Zugriff auf Daten/Programme zu wehren. Der “Hacker” versucht nun, diese Zugriffsbeschränkungen zu überwinden, indem er fremde Identifikation und Legitimation zu erschleichen versucht. Dies ist strafbar, auch wer beim “Hacken” fremde Daten löscht, verändert oder unbrauchbar macht, macht sich strafbar (z.B. Hinterlassen von Computerviren oder Trojanische Pferde). Hier gibt es sogar Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren, natürlich neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten des Unternehmens/Organisationen/Banken.