Gewaltschutzgesetz

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Das Gewaltschutzgesetz ist bereits 2002 in Kraft getreten. In diesem Gesetz geht es darum, daß die Opfer häuslicher Gewalt stärker geschützt werden sollen, die Täter selbst sollen stärker zur Verantwortung gezogen werden. Das Gericht kann auf den Antrag der Opfer hin insbesondere verbieten (=gerichtliche Schutzanordnung):

  • das der Täter die Wohnung des Opfers betritt,
  • das der Täter sich in einem bestimmten Umkreis dieser Wohnung aufhält,
  • das er bestimmte Orte aufsucht, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (Arbeitsplatz/Schule etc.)
  • Kontaktaufnahme, sowohl telefonisch, als auch per Fax, email, Sms usw.
  • Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen.

Da Verstöße gegen eine solche Anordnung strafbar sind, empfehlen wir, sobald Sie einen Antrag/Beschluß eines Gerichts aufgrund des Gewaltschutzgesetzes erhalten, SOFORT einen Anwalt aufzusuchen. Bei der Zustellung solcher Beschlüsse laufen wichtige Fristen, deshalb verlieren Sie bitte keine Zeit. Ist die Frist rum, wird der Beschluß rechtskräftig und bei Verstoß Ihrerseits haben Sie sich schon strafbar gemacht! Das können Anwälte durch Angreifen des Beschlusses verhindern!