EU Fahrerlaubnis

Home » Themen » Führerschein » EU Fahrerlaubnis

EU Fahrerlaubnisse als Möglichkeit, die dt. Fahrerlaubnis zu umgehen?? Stichwort:  „Führerscheintourismus“  ! Hier hat sich in der letzten Zeit sehr viel getan. Ursprünglich gab es eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom April 2004. In dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass ein europäischer Führerschein, ausgestellt durch die Führerscheinbehörde eines EU-Mitgliedstaates auch dann anzuerkennen ist, wenn die berühmte 180-Tagesfrist nicht abgelaufen ist, also wenn man nicht 180 Tage in dem ausstellenden Land gewohnt hat. Es durfte nur keine gerichtliche Sperrfrist von Deutschland angeordnet sein. Das bayerische Innenministerium wiederum teilte uns auf entsprechende Anfrage hin trotzdem mit, dass ein EU-Führerschein nicht anerkannt werde und nach der Vorschrift des § 3 STVG eingezogen würde, bzw man verlange nach wie vor eine MPU von der betreffenden Person. Wir sind dieser Rechtsauffassung entgegengetreten, das Ministerium ist zu dieser Zeit jedoch bei seiner Rechtsauffassung geblieben.

Was bedeutet dies für Sie?
Nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofes können Sie (nach wie vor – Stand 2013) einen ausländischen Führerschein erwerben, sie müssen aber damit rechnen, dass die bayrischen Behörden versuchen werden, Ihnen diesen zu entziehen. Hier brauchen Sie dann anwaltlichen Rat. Mittlerweile hat Tschechien wieder die Regel aufgenommen, daß nur noch Leute mit festem Wohnsitz in Tschechien dort den Führerschein machen können, diese Regelung trat im Juli 2006 in Kraft. Außerdem hat der Europäische Gerichtshof auch festgestellt, daß die deutschen Behörden die Beachtung der Wohnsitzregelung nicht überprüfen dürfen, dies sei ausschließlich Sache des entsprechenden Landes. Eine Ausname gibt es hier: das sogenannte Kraftfahrbundesamt kann die ausländischen Behörde um Überprüfung des Wohnsitzes bitten, was in der Praxis aber meist nicht erfolgsversprechend ist, da die ausländischen Behörden sich hierfür wenig interessieren…

Jeder, der keine deutsche Fahrerlaubnis mehr hat, wird über Möglichkeiten und Chancen nachdenken, ob er einen EU Fahrerlaubnis erwerben darf – und ob er dann hier mit dieser Erlaubnis auch fahren darf. Es könnte nämlich sein, dass man sich s t r a f b a r macht, es könnte auch sein, dass man von der Führerscheinbehörde ein neues “Verbot” bekommt, mit der EU- Fahrerlaubnis hier in Deutschland zu fahren. Es könnte auch sein, dass man die Anordnung einer MPU erhält.

Das Problem bei der Beratung ist die Tatsache, dass immer noch niemand genau weiß, was aktuell richtig oder falsch ist. Und wenn es jemand genau weiß, oder ihnen erzählt, dass er es genau weiß, dann kann das morgen schon wieder anders sein. Zur Zeit findet ein juristisches Tauziehen zwischen der EU-Rechtsprechung und dem nationalen deutschen Gesetzgeber bzw. Verwaltungsapparat, statt. Auf Deutsch: die EU will, dass die EU Führerscheine alle ausnahmslos anerkannt werden. Die Deutschen wollen das nicht ! Hier geht es im Kern immer um die deutsche (strenge) MPU, die man durch die komplette Anerkennung umgehen kann…Stand Okt 2013

Übersicht zur Historie bei EU - Fahrerlaubnissen

 

-2005
Jan 2007
2008
2008 +
-2005
Übersicht Rechtsprechung bis Oktober 2005

Die Folgen des oben geschilderten EuGH-Urteils vom 29.04.04:
Es kommt entscheidend darauf an, wann Sie die ausländische Fahrerlaubnis erworben haben.

Erwerb während verhängter, noch laufender Sperrfrist in Deutschland -> die Fahrerlaubnis wird nicht anerkannt, außerdem machen Sie sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar!

Erwerb nach Ablauf der verhängten Sperrfrist, ohne Anordnung einer deutschen MPU -> eine Strafbarkeit entfällt aufgrund des EuGH-Urteils, außerdem muß die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis anerkennen, alles andere würde dem EuGH-Urteil widersprechen. (so auch- aus unserer Sicht richtig- das Oberverwaltungsgericht Koblenz).

Leider gibt es anderslautende bayerische Urteile z.B. Verwaltungsgericht München oder Bayreuth. Dieser juristische Streit wurde im Oktober 05 bei der VI. Europäischen Verkehrsrechtstagung heftig diskutiert. Ein endgültiges Ergebnis liegt nicht vor. Erwerb nach Ablauf der verhängten Sperrfrist, bestehende Anordnung einer MPU-> Sie machen sich eventuell sogar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, das ist nicht abschließend entschieden, die Verwaltungsbehörde kann Eignungsmängel geltend machen und muß die Fahrerlaubnis nicht anerkennen.

Jan 2007
Führerscheintourismus: 3. Führerscheinrichtlinie trat am 19.01.2007 in Kraft. Mit der 3. Führerscheinrichtlinie gibt es für die Mitgliedsstaaten Möglichkeiten, den sogenannten Führerscheintourismus zu unterbinden.

Hier ist in Art.11 folgendes geregelt:
„…….Art.11……Nr. 4
Ein Mitgliedsstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Ein Mitgliedsstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde.“

Das bedeutet im Klartext folgendes: die deutschen Behörden müssen ausländische Fahrerlaubnisse überhaupt nicht mehr anerkennen, wenn eine Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde vorher entzogen wurde!! Streitpunkt: ab wann gilt die Richtlinie bzw. wann werden die deutschen Fahrerlaubnisbehörden reagieren? Dazu gibt es zwei Meinungen: Eine Meinung sagt, es gilt frühestens ab 2011, warum? Am 30.12.06 wurde die Richtlinie im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht und trat am 19.01.07 in Kraft. Von da an sind die Mitgliedsstaaten aufgefordert, die nationalen Vorschriften anzupassen. Dazu gibt ihnen die Richtlinie 4 Jahre Zeit. Das heißt also bis Januar 2011. Danach würden noch 2 Jahre bis zum Inkrafttreten der nationalen Vorschriften bleiben, also Auswirkungen auf Führerscheinbewerber/Inhaber würden danach somit frühestens im Januar 2013 eintreten. Die andere Meinung sagt, die deutschen Behörden können natürlich sofort reagieren: d.h. ab dem 19.01.07 könnte Ihre ausländische Fahrerlaubnis bereits nicht mehr von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden anerkannt werden. Derzeit- Stand Februar 07 haben wir hier noch nichts von den Führerscheinbehörden gehört, wir müssen aber darauf hinweisen, daß wir derzeit aufgrund der geänderten Rechtslage nicht mehr empfehlen können, sich eine ausländische Fahrerlaubnis zuzulegen.

2008
Immer noch ist ungeklärt, ob EU-Führerscheine anerkannt werden müssen, die im Ausland zur Umgehung deutscher MPU-Anforderungen unter Umgehung des Wohnsitzprinzips erworben werden. Das Ganze läuft unter den Stichworten ..Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Entzug einer nationalen Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat wegen Drogen- und Alkoholkonsums – Möglicherweise gibt es eine Änderung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH).

Wie war es bisher?
Bisher durften deutsche Behörden EU-Führerscheine, die nach dem Entzug erteilt wurden, nicht überprüfen. Diese Führerscheine mussten also anerkannt werden (egal, wie sie zustande kamen!). So jedenfalls der EuGH bisher.
Problem: Nun soll es Fälle geben, in denen Leute dem polnischen Dolmetscher bei der Führerscheinprüfung ein paar hundert Euro in die Brusttasche gesteckt haben, und der hat dann die Antworten des Fragebogens „richtig“ übersetzt. Nach MPU wurde da sowieso nicht gefragt (war ja auch Sinn der Sache). Jetzt hängt beim EuGH ein Verfahren, in dem die Frage geklärt werden soll, ob die deutschen Behörden den EU-Führerschein auch bei offensichtlicher Umgehung des deutschen Rechts (Stichwort: MPU wäre notwendig gewesen) anerkennen müssen. Der Generalanwalt am EuGH hat vorab schon mal folgendes dazu erklärt: „Art. 1 II und Art. 8 II und 4 der Richtlinie 91/439/EWG sind so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn dem Führerscheininhaber im erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen wurde, dass er unter Alkohol oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von ihm ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht wurde und im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.“ Äääääähm…..soll heißen, wer MPU braucht und keine hat, darf trotz Eu-Führerschein nicht fahren. Entschieden ist noch nichts, aber leider folgt der EUGH in den meisten Fällen dem Schlussantrag des Generalanwalts.

Also: Wenn das durchgeht, dann dürfte die deutsche Behörde die Anerkennung davon abhängig machen, dass ein medizinisch-psychologischer Test gemacht wird bzw. kann die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein verweigern, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des in Deutschland geforderten vergleichbar ist. Das wäre das Ende des Führerscheintourismus!!!

2008 +
Weitere und Wesentliche Einschränkung der Anerkennung von ausländischen Führerscheinen, die im Wege des so genannten Führerschein-Tourismus erworben wurden: Der EuGH (Europäische Gerichtshof) hat am 26.06.2008 zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Erteilung eines ausländischen Führerscheins zur Umgehung deutscher MPU-Vorschriften erneut entschieden.

1. Der EuGH bekräftigte dabei seine Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, die von einem anderen Mitgliedsstaat nach Ablauf der Sperrfrist erteilten Führerscheine ohne eigenes Prüfungsrecht anzuerkennen.

2. Allerdings enthält das Urteil eine wesentliche Einschränkung. Diese Anerkennungsverpflichtung gilt dann nicht, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die (in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist (bei uns Bundesrepublik Deutschand), kann es dann ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt. Im Verfahren vor dem VG Sigmaringen war als Wohnsitz in den tschechischen Führerschein die deutsche Stadt Bad Waldsee aufgenommen worden. Im Verfahren vor dem VG Chemnitz hatte der Betroffene gegenüber der tschechischen Behörde als Wohnsitz die Stadt Chemnitz angegeben. Damit war klar, dass es sich um “konstruierte” Wohnsitze handelt. Und in diesem Fall muss der ausländische EU-FS nicht anerkannt werden