Untersuchungshaft

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Ein Angehöriger/Freund befindet sich in Untersuchungshaft?
Hier gibt es einiges im Umgang mit der Justizvollzugsanstalt zu beachten.
In der Regel geht der Untersuchungshaft eine Festnahme durch die Polizei voraus. Wird man nach der Festnahme nicht sofort wieder freigelassen, so muss man unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet dann, über die Freilassung oder den Erlass eines Haftbefehls. Wird ein Haftbefehl erlassen, hat der Betroffene das Recht, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich von der Verhaftung und jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft telefonisch oder schriftlich zu benachrichtigen.

Leider trifft die Untersuchungshaft die Angehörigen in vollem Umfang mit. Wenn Sie über allgemeine Informationen über den Strafvollzug hinaus (diese bekommen Sie natürlich auch bei uns) einfach jemanden zum Zuhören brauchen oder Probleme mit den Ämtern haben, nicht weiter wissen, wie Sie Ihren Lebensunterhalt sichern sollen, bietet die Beratungsstelle für Angehörige von Inhaftierten ein vielseitiges Beratungsangebot und ist kostenlos. Hier bietet man Ihnen vor allem Unterstützung im Umgang mit den Behörden, aber auch psychosoziale Einzelberatung, beispielsweise gibt es mittlerweile auch eine sogenannte Nachsorgegruppe. Genaueres erfahren Sie bei Treffpunkt eV oder fragen Sie uns.

Sie möchten Ihren Angehörigen/Freund besuchen?
Hierzu bedürfen Sie einer Besuchserlaubnis. Diese muss bei der Geschäftsstelle des zuständigen Ermittlungsrichters beantragt werden. Sie können auch nicht jederzeit in die Justizvollzugsanstalt gehen, hier gibt es feste Sprechzeiten. Besuch wird maximal bei 3 Personen gleichzeitig zugelassen. Minderjährige, unter 16 J. können nur in Begleitung eines Erwachsenen zum Besuch zugelassen werden. Je nach JVA verschieden werden 2-3mal im Monat oder wöchentliche Besuche zugelassen. Beachten Sie bitte, dass Sie für jeden Besuch  eine neue Besuchserlaubnis benötigen. Zum Besuch bringen Sie bitte Ihren Personalausweis und die Besuchserlaubnis mit. Ausserdem sollten Sie Kleingeld dabei haben. Sie müssen Ihre persönlichen Sachen in ein Schließfach mit Geldeinwurf geben. Ausserdem können Sie dem Gefangenen in der JVA aus einem Münzautomaten Cola usw. ziehen und übergeben (je nach Bestückung der JVA sind das auch andere Gegenstände).

Wir empfehlen außerdem, am Besuchstag frühzeitig an der Haftanstalt zu sein, da oft aufgrund des großen Andranges und der kurzen Besuchszeiten erhebliche Wartezeiten entstehen. Bei Untersuchungshäftlingen, die wegen Drogendelikten inhaftiert sind, findet oftmals ein Besuch nur mit Trennscheibe statt.

Sie wollen etwas zum Anziehen, Toilettenartikel oder ähnliches mitbringen?
Wäsche können Sie -je nach JVA- während der genannten Sprechzeiten im Aufnahmezimmer der Untersuchungshaftanstalt bzw. Frauenhaftanstalt abgeben. Eine Ausnahme gilt, wenn der Betroffene wegen Drogen inhaftiert ist. Dann ist der Wäschetausch nicht möglich, der Betroffene muß Anstaltskleidung tragen. Das Mitbringen von Toilettenartikeln etc. ist nicht gestattet. Diese muss der Betroffene im anstaltsinternen Laden kaufen. dies kann er natürlich nur, wenn er Einkaufsgeld auf seinem JVAkonto hat. Hier können Sie helfen, indem Sie auf dieses Konto Geld mit dem Vermerk “Einkaufsgeld/Eigengeld” Geld einzahlen. Sie dürfen dem Häftling keine Gegenstände aushändigen.
Sie möchten etwas Geld zukommen lassen?
Es ist nicht erlaubt, dem Untersuchungshäftling Bargeld aushändigen. Jeder Betroffene in der Justizvollzugsanstalt kann sich mit Gegenständen des persönlichen Bedarfs aus dem internen Laden der Anstalt versorgen. Hier bedarf es aber finanziellen Mitteln (außerdem sind die Waren in der Anstalt meistens fast doppelt so teuer, wie außerhalb). Es wird jedem Untersuchungsgefangenem ein sog. Eigengeldkonto von der Justizvollzugsanstalt eingerichtet. Hier können Sie Gelder einzahlen. Bitte beachten Sie, falls der Betroffene bereits Pfändungen unterfällt, dann können Gläubiger auf das Eigengeldkonto der Justizvollzugsanstalt zugreifen. Wir empfehlen, maximale Beträge in Höhe  bis € 100,00 auf das Konto zu überweisen. Bis zur Höhe eines Taschengeldes ist der Betrag auf dem Eigengeldkonto nicht pfändbar.
Geben Sie auf der Überweisung für das Eigengeld/Einkaufsgeld den Namen des Häftlings, sein Geburtsdatum und den Verwendungszweck: “Einkaufsgeld/Eigengeld bzw Fernseher” o.ä an.
Auch Paketsendungen können dem Gefangenen ausgehändigt werden, wenn er eine sog. Paketmarke der Justizvollzugsanstalt vorher an Sie ausgehändigt hat. Das geht aber leider auch nicht in jeder JVA. Diese muss der Gefangene mit einem sog. Raportschein beantragen. In der Regel erhält der Untersuchungshäftling für ca. 3 Paketsendungen im Jahr Paketmarken.(Weihachts-, Oster- und Jahrespaket). Zusätzliche Paketmarken können jedoch für bestimmte Artikel (Bücher, Fernseher u.ä.) vom Häftling beantragt werden. Bei Häftlingen, die wegen Drogendelikten inhaftiert sind, ist dies in vielen bayrischen JVA´s nicht ( JVA Nürnberg) möglich.
Radio / Fernseher /CDspieler/MP3player oder ähnliches zukommen lassen?
Jede Vollzugsanstalt  verfügt über einen Gemeinschaftsraum mit Fernseher und Radio. Häufig wünscht jedoch der Betroffene ein Radio und einen Fernseher für sich alleine. Dies ist grundsätzlich möglich, der Häftling kann ein Fernsehgerät monatlich mieten, oder Sie kaufen ein Fernsehgerät für ihn. Dieses muß jedoch bestimmte Maße haben. (Gepflogenheiten JVA Nürnberg) Sie können die Geräte durch die Justizvollzugsanstalt direkt bei den Firmen vermitteln lassen. Die Lieferung erfolgt sofort. ACHTUNG: Sie haben nicht mehr die Möglichkeit, Eigengeräte bei den entsprechenden Firmen zur Überprüfung abzugeben.