Sucht – Therapie

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Sucht (= Abhängigkeit von illegalen Rauschmitteln) spielt bei der Verteidigung eine manchmal entscheidende Rolle. Es gibt immer die Möglichkeit, “Therapie statt Strafe” zu machen. Es gibt die Möglichkeit, in ein Bezirkskrankenhaus eingewiesen zu werden. Es gibt bei extremer akuter Abhängigkeit die Möglichkeit, vorläufig statt in U-Haft in eine Klinik zu kommen. Voraussetzung ist, dass man seine Abhängigkeit erkennt. Die Drogenberatungseinrichtung “mudra” hat hierfür eine Art “ErsteHilfeBroschüre” in verschiedenen Sprachen herausgegeben. Mit freundlicher Genehmigung der “mudra” haben wir für Sie diese Broschüren eingescannt. Nachdem die Broschüren viel Speicher benötigen, schickt uns eine email, dann bekommt Ihr sie als pdf.

20 -21 – 35 – 64

Therapie

Die Frage, ob und welche Therapie die richtige ist, ist meist nicht einfach zu beantworten. Nachdem Therapie viel Geld kostet, spielt da immer auch etwas die Politik mit eine Rolle. Da hat sich in den letzten Jahren viel geändert – und ändert sich noch. Wir haben uns mal Gedanken gemacht zu der Therapie und diese hier niedergelegt in “thoughts on therapy-2011“ (über unsere download-Seite). Das zeigt die Probleme. Lassen Sie sich beraten!

Allgemein muss ich zunächst eine „Abhängigkeit“ von Drogen feststellen können. Das macht inzwischen fast immer der Gutachter (Psychiater). Hierzu nimmt er Objektive Daten (Haargutachten, Krankenbericht aus der JVA, Zeugenaussagen) heran. Ausserdem führt er ein Gespräch mit dem Mandanten. Das Gespräch mit dem Gutachter ist wichtig, denn hier können in gewisser Weise Weichen für die Verteidigungsstrategie gestellt werden. Legt sich der Gutachter mal fest, dann ist es im Prozess nur schwer möglich, ein anderes Ergebnis zu erzielen. Wenn die Abhängigkeit festgestellt ist, geht es um die Frage, welche Therapie. Hier kommen die Zahlen § 35 BtMG und § 64 StGB ins Spiel. die beiden Varianten der Therapien unterscheiden sich grundlegend.

Bei § 35 BtMG glit folgendes:

  • erst ab REST 2 JAHRE möglich
  • freiwillig
  • Kostenzusage nötig (macht Drogenberatung)
  • Platzzusage nötig (macht Drogenberatung)
  • Dauer etwa 6 Monate
  • kein offenes Verfahren

 

Bei § 64 StGB gilt Folgendes:

  • Endet mit der Hälfte der Strafe
  • Dauer 18-24 Monate
  • Zwangseinweisung
  • Therapieort: Psychiatrische Kliniken idR Bezirkskrankenhäuser
  • alte Reststrafen werden vorher verbüßt
  • keine rechtskräftige Ausweisung

 

In beiden Fällen kann die Therapie nicht nur medizinisch, sondern auch juristisch äußerst hilfreich sein und die zeit im Knast erheblich reduzieren

 

Schuldfähigkeit

Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) spielt in Drogenverfahren nahezu keine Rolle. Egal wie zugedröhnt jemand ist. Wenn er eine Straftat begeht, muss er irgendwie noch koordiniert tätig werden (Autofahren, Dealen,). Kann er das hat er weder die Einsichtsfähigkeit noch die Steuerungsfähigkeit verloren.

Anders ist das schon bei § 21 StGB. Dieser verlangt nur verminderte Schuldfähigkeit. Das kann zum Beispiel bei Straftaten unter erheblichem Suchtdruck aus Angst vor den Entzugserscheinungen der Fall sein. Allerdings: Nicht freuen, wenn der 21 mal ausgeworfen wird, merken tun wir das nicht wirklich bei den Strafhöhen, es steht halt im Urteil drin, mehr nicht. Das ist nicht anders beim Alkohol