BtMG Allgemeines

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Verbotene Drogen

Der erste Satz des Betäubungsmittelgesetzes (§ 1 Absatz 1 BtMG) lautet:

Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen

Mit anderen Worten: Was da nicht drin steht, ist nicht strafbar. Jedenfalls nicht nach diesem Gesetz, vielleicht aber nach anderen (Arzneimittelgesetz AMG -> Kräutermischungen!!!). Die wichtigsten strafbaren Drogen sind

Marihauna – Haschisch (Cannabisharz) – Heroin – LSD – Cocablätter – Codein – Methadon – Cocain – Morphin – Opium – Amphetamin, also Speed – Crystal-Speed (=Meth oder Metamphetamin) – Exstacy

Bei den Kräutermischungen (=künstliches Cannabis oder Spice)  bessert der Gesetzgeber immer noch (Stand November 2013) nach, es sind noch  nicht alle erfasst. Am Anfang des Booms etwa in 2011 standen diese Stoffe noch nicht in der Liste (Anhang I bis III). Wenn man das Zeug vertrieben hat, war das unter Umständen nur ein Verstoß nach Arzneimittelgesetz, weil falsch bezeichnet, gefährlich oder ohne Beipackzettel. So nach und nach hat der Gesetzgeber gemerkt, dass das Zeug richtig gefährlich ist. Daraufhin hat man jetzt die Stoffe fast vollständig in die Liste genommen. Jetzt fällt alles unter Betäubungsmittelrecht (und wird damit härter bestraft).

Was ist strafbar?

Anbau – Herstellung – Besitz – Werbung – Erwerb (gegen Geld) – Abgabe (ohne Geld) und Weitergabe – Verabreichung und Überlassung – Handeltreiben – Verschaffen einer Gelegenheit zum Konsum – Einfuhr – Ausfuhr

 

Mengen

Beim Gift ist für die Strafhöhe zunächst immer die Menge entscheidend. Je mehr – desto mehr ! Achtung: Es gibt die Rohmenge und die Wirkstoffmenge: Die Rohmenge ist das, was man sieht, was gewogen wird zB 100g für ne Platte Hasch, Pfund, Kilos usw. Die Wirkstoffmenge ist das was dann der Rechtsmediziner im Labor feststellt. Hier geht es um die Menge des psychoaktiven Wirkstoffes in der Rohmenge drin. Beispiel: Die oben genannte Platte Hasch (100g) war gutes Zeug und hatte einen Wirkstoff von 12,25 % THC (Tetracannabinol) – als 12,25 Gramm THC . Für die Strafe, besonders für die Strafrahmen (Mindest und Höchststrafe) ist die WIRKSTOFFMENGE entscheidend. Der magische Begriff ist hier die so genannte NICHT GERINGE MENGE. Ab einer NichtGeringen Menge Wirkstoff ist ein höherer Strafrahmen anzuwenden. Beispiel: die 100 g Hasch von oben wären bei Handel eine Strafe von 1 – 15 Jahren wert, also ein VERBRECHEN. WARUM? die Nichtgeringe Menge bei Cannabis liegt zur zeit bei 7,5 Gramm THC. Damit sind wir drüber. Wer legt diese Grenzen fest? Der Bundesgerichtshof!  Es gelten zur Zeit folgende Grenzen für die

Nicht Geringe Menge:
  • Cannabis 7,5 Gramm Wirkstoff THC
  • Amfetamin 10 Gramm Amphetaminbase
  • Metamfetamin (Crystal)   5 Gramm Wirkstoff
  • Kokain  5 Gramm Kokainhydrochlorid
  • Heroin   1,5 g Wirkstoff Heroinhydrochlorid (HHCl)

 

Strafen

Allgemein sind die Strafen im Giftbereich drastisch. Wenn man sich überlegt, dass man mehr als 5 Jahre kassieren kann, wenn man mit ner relativ guten 100er Platte Hasch beim Dealen erwischt wird und blöderweise nen Schlagring, ein Einhandmesser oder ein Pfefferspray einstecken hat, dann ist das schon heavy. Für 5 Jahre können Sie lange auf nen Menschen einprügeln oder viele EUROs an Steuern hinterziehen. Deshalb muss man wissen, dass die Feststellung, dass die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist, sich krass auf den drohenden Strafrahmen auswirkt. Hier eine kurze (nicht vollständige) Übersicht

BTM-Strafrahmen

 

Therapie

Es gibt das Prinzip „Therapie statt Strafe“. Tatsächlich ist das in der Praxis oft ein Weg, wie man die massiven Strafen abfedern und mindern kann. Das ganze ist sehr komplex.  Deshalb haben wir dem Thema ne eigene Seite gewidmet. Weiter könnt ihr über die Seite download Euch unsere Gedanken zur Therapie (Thoughts on Therapy) ziehen

 

 

Haft

in vielen fällen wird in Giftsachen sehr schnell Haft angeordnet. Ein aktuelles Beispiel: Wer mit mindestens 10 Gramm Crystal aus Tschechien reinkommt und erwischt wird, geht in U-Haft – auch übrigens, wenn danach nur ne Bewährung bekommt.

Kronzeugenregelung § 31 BtMG

Das ist zwar nicht jedermanns Sache, aber in den meisten Giftfällen packen Kumpel gegen Kumpel aus. Ohne die Aussage der Mittäter gäbe es keine Strafverfahren, man brächte keine Spezialzuständigkeiten bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten für Gift, man bräuchte auch keine Spezialverteiidiger. Im besten Fall wird das Verfahren eingestellt, wenn jemand Erkenntnisse vermittelt, die die Behörde noch nicht hatte. allerdings kommt dieser Fall nicht vor. Im Gegenteil: Manchmal haben die Mandanten das Gefühl, wenn sie den Mund gehalten hätten, wären sie jedenfalls nicht schlechter gefahren.

 

VE – V-Mann  – noeP

Um an die Täter heranzukommen, setzt die Fahndung regelmässig so genannte VP oder V-Männer (Vertrauensperson) und noeP (nicht offen ermittelnde Polizeibeamte) ein. Zu unterscheiden davon ist der Verdeckte Ermittler. Ein verdeckter Ermittler ist ein Polizeibeamter, der mit einer Legende arbeitet. Also einer, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermittelt.  Ein V-Mann ist kein Polizist, sondern ein Spitzel für die Polizei. Er arbeitet mit der Polizei zusammen. Ein noeP ist wiederum ein Polizeibeamter, der für diesen einen fall verdeckt meist als der Drogenaufkäufer im Hintergrund auftaucht, der das Geld mitbringt. Diese Varianten werden gerne (meist eben bei Drogengeschäften) von der Polizei eingesetzt, um die Geschäfte „anzukurbeln“, wenn die Polizei der Ansicht ist, sie wäre einem Händler auf der Spur, kann diesem aber noch nichts beweisen. Die Gerichte lassen den Einsatz von sogenannten “Lockspitzeln”  und “verdeckten Ermittlern” ausdrücklich zu !!

So! Das war jetzt „Gift-light“ – ein grober Abriß, was in Giftfällen wichtig werden kann. Zum Giftbereich findet ihr bei uns auf der page überall etwas. Wir haben ne starke Suchfunktion, Es gibt spezielle Kategorien, unter denen einzelne Themen auftauchen, manches liegt in ABC, manches kommt über NEWS, das Meiste aber hier unter der Hauptseite.