BussgeldKatVO

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 Tabelle: Regelsätze der BussgeldkatalogVerordnung 2013
Fahrzeug geführt mit AAK von 0,25 mg/l oder mehr bzw. mit BAK von 0,5 o/oo oder mehr 500 EURO 1 Monat Fahrverbot 4 Punkte
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung, wie vor 1000 EURO 3 Monate Fahrverbot 4 Punkte
bei Eintragung von mehreren Entscheidungen wegen Genußes von Alkohol 1500 EURO 3 Monate Fahrverbot 4 Punkte

 

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV), die seit 18.08.1998 in Kraft getreten ist, sieht als Folgemaßnahmen der Verwaltungsbehörde bei Alkohol im Straßenverkehr folgendes vor (Auszug Anlage 4 zu § 13 FeV):

Tabelle: Auszug Fahrerlaubnisverordnung
Alkoholeinnahme Eignung oder bedingte Eignung
bei Missbrauch (das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden) NEIN (nicht geeignet)
Nach Beendigung des Missbrauchs JA, geeignet, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
bei Abhängigkeit NEIN (nicht geeignet)
Nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) JA geeignet, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel 1 Jahr Abstinenz nachgewiesen ist