Steuer und Anwaltskosten

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Ist das Strafverteidigerhonorar beim Finanzamt absetzbar?

Die Strafverteidigerkosten sind keine Werbungskosten. Werbungskosten = Aufwendungen zu Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Einkommenssteuergesetz). Strafverteidigungskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist (beispielsweise beim Geschäftsführer einer GmbH oder bei einem Rechtsanwalt). Dies ist der Fall, wenn die zu Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Es ist für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder teilweise erfüllt, gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Auch Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen, lässt der Bundesfinanzgerichtshof nicht zu. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung wäre nur bei teilweise freisprechender Entscheidungen möglich.

Etwas anderes ist es bei den Zivilprozesskosten. Bis jetzt hat sich durch die Änderung der Rechtsprechung für Zivilprozesskosten, die durchaus erstattungsfähig sein können (BFH vom 12.05.11), für die Strafverteidigerkosten keine Änderung ergeben.