Selbstanzeige

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Gemäß § 371 Abs. 1 AO wird straffrei, wer nach einer Steuerhinterziehung unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. D.h. es bleibt zwar strafrechtlich eine Steuerhinterziehung, der Gesetzgeber verzichtet aber auf seinen Strafanspruch, wie der Jurist sagt: also man wird nicht bestraft! Für die hinterzogene Steuer aber wirkt sich das nicht aus – die muß man zahlen..

Voraussetzung:

Man erstattet persönlich Selbstanzeige (oder durch einen zuvor bevollmächtigten Vertreter). Zwar bedarf die Selbstanzeige keiner Form, wir empfehlen aber in der Praxis, dass die Selbstanzeige schriftlich erfolgt und der Zugang der Selbstanzeige durch Eingangsstempel des Finanzamtes bestätigt wird. Die Selbstanzeige muss nämlich bei der im Einzelfall örtlich und sachlich zuständige Behörde eingehen. Das bedeutet z. B., schickt man die Selbstanzeige an die Staatsanwaltschaft, so tritt die Wirkung der Selbstanzeige erst dann ein, wenn sie bei der Finanzbehörde eingeht. Inhaltlich muss man bereits in der Selbstanzeige die ursprünglich unrichtige oder unvollständige Angabe berichtigen, ergänzen und unterlassene Angaben wahrheitsgemäß nachholen, und zwar so, daß die Finanzbehörde ohne langwierige Nachforschungen in der Lage ist, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und die Steuer richtig festzusetzen. Außerdem muss man den eigenen Tatbeitrag aktiv offen legen und die kompletten Besteuerungsgrundlagen mit beiheften. Sonst ist die erstattete Selbstanzeige keine tatsächlich richtige Selbstanzeige und man wird auch nicht straffrei. Deshalb der Rat, sich hier einen kompetenten Strafverteidiger zu suchen, der mit einem Steuerrechtler zusammen arbeitet.

Außerdem funktioniert das Ganze sowieso nur, wenn man die hinterzogene Steuer innerhalb der bestimmten Frist nachzahlt. Macht man das nicht, wird man auch nicht straffrei!!!!!!

Also: Eine Selbstanzeige muß man sich auch “leisten” können…

Wann ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich?

Nach dem Gesetz dann nicht, wenn vorher (also vor der Selbstanzeige) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Übermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Strafverfahrens und Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder die Tat zum Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Wie sind dann Presseberichte zu werten, in denen die Behörden im Zusammenhang mit einem bestimmten Ermittlungskomplex (sowie z. B. vorliegend Liechtenstein) zur Erstattung von Selbstanzeigen auffordern? Mit der Entdeckung rechnen müssen heißt, “dass der Täter aus dem ihm bekannten Tatsachen den Schluss hätte ziehen müssen, dass die Behörde von seiner Steuerhinterziehung erfahren hat”. Presseverlautbarungen sprechen dagegen, dass die Ermittlungsbehörden bereits genügend wissen (sonst wäre ja die Aufforderung zur Selbstanzeige sinnlos).

Im Feb 2014 heiss in der Diskussion (Ulli H. – Alice S.), weil man den „Reichen“ das Freikaufen von Strafe neidet. Die Kritiker vergessen: Man hat die Selbstanzeige damals ausgeweitet, damit man an das Geld der Leute kommt. Heute scheint das nicht mehr interessant zu sein