Freispruch

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Ein Freispruch ist ein Freispruch ist ein Freispruch!

Den Freispruch 1. Klasse und den Freispruch 2. Klasse gibt es nicht. Trotzdem hört man von Laien und von Profis immer wieder diese Begriffe, deshalb ein paar Worte von unserer Seite dazu:

Nach dem Gesetz ergeht ein freisprechendes Urteil, wenn die Unschuld des Angeklagten erwiesen ist oder seine Schuld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt festgestellt werden kann. In beiden Fällen heißt das Urteil “F r e i s p r u c h”. Dem Richter ist es verboten, in der mündlichen oder in der schriftlichen Urteilsbegründung diesen Freispruch zu bewerten, also irgendwie abzuschwächen im Sinne von “…mangels Beweisen…” oder Ähnliches. Dies verstößt eindeutig gegen Art. 6 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention (MRK). Diese enthält die Unschuldsvermutung. Jeder, der freigesprochen ist, egal, ob wegen erwiesener Unschuld oder aus Mangel an Beweisen, ist freigesprochen und i s t   u n s c h u l d i g vor dem Gesetz. Auch die Gerichte haben das zu akzeptieren. Leider hat die Verteidigung manchmal das Gefühl, dass ein Gericht erhebliche Energie aufwenden muss, um das Wort “Freispruch” über die Lippen zu bringen. Und das klingt dann für die Öffentlichkeit wie ein Freispruch 2. Klasse. Dies ist falsch und rechtswidrig!

Es gibt keinen Freispruch 1. oder 2. Klasse. Es gibt nur einen Freispruch! Punkt!